Regelwerk, EU 2024

RL (EU) 2024/1260
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Kapitel I
Allgemeine bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Aufspüren und ermittlung

Artikel 4 Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten

Artikel 5 Vermögensabschöpfungsstellen

Artikel 6 Zugang zu Informationen

Artikel 7 Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen

Artikel 8 Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen

Artikel 9 Informationsaustausch

Artikel 10 Fristen für die Bereitstellung von Informationen

Kapitel III
Sicherstellung und einziehung

Artikel 11 Sicherstellung

Artikel 12 Einziehung

Artikel 13 Dritteinziehung

Artikel 14 Erweiterte Einziehung

Artikel 15 Einziehung ohne vorherige Verurteilung

Artikel 16 Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten

Artikel 17 Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung

Artikel 18 Entschädigung der Opfer

Artikel 19 Weitere Verwendung von eingezogenen Vermögensgegenständen

Kapitel IV
Verwaltung

Artikel 20 Vermögensverwaltung und Planung

Artikel 21 Vorzeitige Verwertung

Artikel 22 Vermögensverwaltungsstellen

Kapitel V
Garantien

Artikel 23 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen

Artikel 24 Rechtsbehelfe

Kapitel VI
Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung

Artikel 25 Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung

Artikel 26 Ressourcen

Artikel 27 Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän

Artikel 28 Statistiken

Kapitel VII
Zusammenarbeit

Artikel 29 Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Artikel 30 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Artikel 31 Zusammenarbeit mit Drittländern

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 32 Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen

Artikel 33 Umsetzung

Artikel 34 Berichterstattung

Artikel 35 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 36 Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU

Artikel 37 Inkrafttreten

Artikel 38