RL (EU) 2024/1260
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Kapitel I
Allgemeine bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Aufspüren und ermittlung
Artikel 4 Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten
Artikel 5 Vermögensabschöpfungsstellen
Artikel 6 Zugang zu Informationen
Artikel 7 Bedingungen für den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu Informationen
Artikel 8 Überwachung von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen
Artikel 9 Informationsaustausch
Artikel 10 Fristen für die Bereitstellung von Informationen
Kapitel III
Sicherstellung und einziehung
Artikel 11 Sicherstellung
Artikel 12 Einziehung
Artikel 13 Dritteinziehung
Artikel 14 Erweiterte Einziehung
Artikel 15 Einziehung ohne vorherige Verurteilung
Artikel 16 Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten
Artikel 17 Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung
Artikel 18 Entschädigung der Opfer
Artikel 19 Weitere Verwendung von eingezogenen Vermögensgegenständen
Kapitel IV
Verwaltung
Artikel 20 Vermögensverwaltung und Planung
Artikel 21 Vorzeitige Verwertung
Artikel 22 Vermögensverwaltungsstellen
Kapitel V
Garantien
Artikel 23 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen
Artikel 24 Rechtsbehelfe
Kapitel VI
Strategischer rahmen für die vermögensabschöpfung
Artikel 25 Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung
Artikel 26 Ressourcen
Artikel 27 Wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstän
Artikel 28 Statistiken
Kapitel VII
Zusammenarbeit
Artikel 29 Kooperationsnetz für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Artikel 30 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Artikel 31 Zusammenarbeit mit Drittländern
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 32 Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen
Artikel 33 Umsetzung
Artikel 34 Berichterstattung
Artikel 35 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 36 Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU
Artikel 37 Inkrafttreten