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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(ABl. L 2024/1260 vom 02.05.2024)


Neufassung - Ersetzt RL 2014/42/EU und folgende Rechtsakte -s.a.: Genaue Umsetzung der Bezugnahme

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (Serious and Organised Crime Threat Assessment, SOCTA), die im Jahr 2021 von Europol durchgeführt wurde, wird die zunehmende Bedrohung durch die organisierte Kriminalität und die kriminelle Unterwanderung hervorgehoben. Angetrieben durch die hohen Einnahmen, die aus organisierter Kriminalität stammen, sich jährlich auf mindestens 139 Mrd. EUR belaufen und zunehmend über ein paralleles im Untergrund operierendes Finanzsystem gewaschen werden, stellt die Verfügbarkeit solcher aus kriminellen Handlungen stammenden Erträge eine erhebliche Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und Gesellschaft dar, durch die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte untergraben werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 über die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 zielt diese Strategie darauf ab, Herausforderungen durch organisierte Kriminalität durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, die Unterstützung wirksamer Ermittlungen von kriminellen Netzwerken, die Entfernung von aus kriminellen Handlungen stammenden Erträgen und die Anpassung der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz an das digitale Zeitalter zu bewältigen.

(2) Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder krimineller Vereinigungen, die grenzüberschreitend agieren, einschließlich hochgefährlicher krimineller Netzwerke. Um der ernsten Bedrohung durch die organisierte Kriminalität zu begegnen, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden daher über mehr operative Kapazitäten und die notwendigen Mittel verfügen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sowie Vermögensgegenstände aus kriminellen Handlungen wirksam aufspüren, ermitteln, sicherstellen, einziehen und verwalten zu können.

(3) Kriminelle Vereinigungen reinvestieren in der Regel einen Teil ihrer Erträge aus kriminellen Handlungen, um eine finanzielle Grundlage zu schaffen, die ihnen die Weiterführung dieser Handlungen ermöglicht. Darüber hinaus greifen kriminelle Vereinigungen häufig auf Gewalt, Drohungen, Einschüchterung oder Korruption zurück, um die Kontrolle über Unternehmen zu erlangen, Konzessionen, Genehmigungen, Ausschreibungszuschläge oder Fördermittel zu erhalten, illegale Erträge oder Vorteile zu erzielen oder wichtige Infrastrukturen wie Logistikzentren zu unterwandern. Damit beeinträchtigen diese Vereinigungen die Wettbewerbsfreiheit oder beeinflussen Entscheidungen von Behörden, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie bedroht werden. Kriminelle Vereinigungen sind zu weltweit operierenden Wirtschaftsakteuren mit unternehmerischen Zielen geworden. Um die Handlungen von Straftätern zu unterbinden und sie daran zu hindern, die legale Wirtschaft zu unterwandern, müssen ihnen illegale Erträge entzogen werden.

(4) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, insbesondere organisierte Kriminalität, wird häufig unter Einschaltung von juristischen Personen begangen und die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten können im Interesse oder zum Nutzen solcher juristischer Personen begangen werden. Daher können Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen auch gegen juristische Personen nach nationalem Recht erlassen werden.

(5) Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert das rasche Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von Vermögensgegenständen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus Straftaten stammen. Solche Tatwerkzeuge, Erträge und Vermögensgegenstände sollten sichergestellt werden, um ihren Verlust zu verhindern, und anschließend nach Erlass einer Einziehungsentscheidung im Rahmen von Verfahren in Strafsachen eingezogen werden. Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert ferner eine wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, um den Wert dieser Vermögensgegenstände für den Staat oder zum Zwecke der Rückgabe an die Opfer zu erhalten.

(6) Den geltenden Rechtsrahmen der Union für das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen sowie für Vermögensabschöpfungsstellen bilden die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Beschluss 2007/845/JI des Rates 4

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