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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1255 der Kommission vom 3. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1255 vom 06.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.

(2) Die Beförderung im Land- und Seeverkehr von bereits sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost zwischen den Betriebsstätten reglementierter Beauftragter, bekannter Versender und von Luftfahrtunternehmen wird von diesen Stellen in vielen Fällen an externe Transporteure vergeben, die in ihrem Auftrag tätig sind. Bestimmte Bedingungen und Vorschriften, die den Einsatz von Transporteuren gestatten, sowie bestimmte Verpflichtungen für solche Transporteure sind bereits im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

(3) Um die Integrität der sicheren Lieferkette für Luftfracht und Luftpost in der Union aufrechtzuerhalten, muss in Bezug auf die Sichtbarkeit und Rechenschaftspflicht der Transporteure und ihrer Tätigkeiten sowie ihre Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden mehr Klarheit geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollten Anforderungen an die Zulassung und Beaufsichtigung von Transporteuren in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgenommen werden.

(4) Durch die Anforderungen an zugelassene Transporteure sollte den einschlägigen Stellen und den zuständigen Behörden kein unnötiger administrativer und operativer Aufwand entstehen. Die Bestimmungen zur Festlegung dieser Anforderungen sollten auch den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, die ein Zulassungs- und Aufsichtssystem für auf nationaler Ebene tätige Transporteure eingeführt haben.

(5) Damit die Regelung für zugelassene Transporteure in der Union schrittweise eingeführt werden kann, sollten die derzeit für Transporteure geltenden Anforderungen weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Dies würde die Vorbereitung auf die verbindliche Umsetzung der Regelung für zugelassene Transporteure sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die ihnen unterstehenden einschlägigen Stellen erleichtern.

(6) In den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind die Drittländer aufgeführt, in denen Sicherheitsstandards angewendet werden, die als den gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gleichwertig anerkannt wurden.

(7) Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Flughafen Svalbard (Spitzbergen, unter Selbstverwaltung stehendes Gebiet des Königreichs Norwegen) die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 3 festgelegten Kriterien für die Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post sowie die Sicherheit von Luftfahrzeugen erfüllt.

(8) Daher ist es erforderlich, den Flughafen Svalbard in die Listen in den Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufzunehmen.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission 4 wurde die Anforderung eingeführt, dass Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte), die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Juli 2024 auch Chemikalien erkennen müssen. Die während der laufenden Umsetzung der vorbereitenden Schritte gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass der für den 1. Juli 2024 beabsichtigte Geltungsbeginn um 15 Monate verschoben werden muss, um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen und eine reibungslose Aufrüstung der eingesetzten Geräte durch alle Nutzer zu ermöglichen, ohne die Luftsicherheit unangemessen zu gefährden.

(10) Des Weiteren sollten bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.

(11) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 12.06.2024)

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