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Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1254 vom 30.04.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - Bund
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) Die Richtlinien 2009/12/EG 3, 2009/33/EG 4 und (EU) 2022/1999 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/67/EG 6 des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" vereinfacht werden sollten.
(3) Die Richtlinie 2009/12/EG findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die die genannte Richtlinie gilt, zu veröffentlichen. Da die in dieser Liste enthaltenen Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.
(4) In der Richtlinie 2009/33/EG sind Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge festgelegt, ausgedrückt als Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der Straßenfahrzeuge, die unter Verträge fallen, die in zwei Bezugszeiträumen vergeben wurden. Der erste dieser Bezugszeiträume erstreckt sich vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 und der zweite vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.
(5) Gemäß der Richtlinie 2009/33/EG müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2026 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie übermitteln. Die Berichte der Mitgliedstaaten müssen die Anzahl und die Klassen der im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG beschafften Fahrzeuge umfassen. Darüber hinaus muss die Kommission gemäß der Richtlinie 2009/33/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2027 und anschließend alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie vorgelegten Berichte einen Bericht über die Umsetzung der genannten Richtlinie vorlegen.
(6) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/33/EG verringert und vollständig an die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Bezugszeiträume von fünf Jahren angeglichen werden. In Anbetracht dieser Änderung der Häufigkeit der Berichterstattung ist es nicht mehr angemessen, zu verlangen, dass diese Berichterstattung zusammen mit den Berichten gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und Artikel 99 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erfolgt, die beide eine Berichterstattung alle drei Jahre vorsehen. Da die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat auf nationalen Berichten der Mitgliedstaaten beruht, sollte auch die Häufigkeit dieser Berichterstattung dementsprechend angepasst werden.
(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999
(Stand: 06.05.2024)
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