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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 2024/1235 vom 26.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 enthält Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1. Dieser Standard erfordert die Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche gegenüber dem Referenzjahr 2018. Ist der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche gegenüber dem Referenzjahr 2018 um mehr als 5 % zurückgegangen, so muss der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, die Verpflichtung auferlegen, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.

(2) In einigen Mitgliedstaaten waren die Bewirtschaftungssysteme von strukturellen Veränderungen betroffen, die insbesondere auf einen Rückgang der Viehbestände und eine abnehmende Zahl der auf Nutztiere spezialisierten Landwirte zurückzuführen waren. Infolgedessen hat sich der Bedarf an Viehfutter verringert, und die Landwirte haben ihre Produktion von Grünland und Grünfutterpflanzen auf andere Kulturen als die für die Viehfütterung erforderlichen Kulturen verlagert. In den Fällen, in denen solche Entscheidungen getroffen wurden, ist es für die Landwirte immer schwieriger geworden, der Verpflichtung zur Einrichtung oder Wiederherstellung von Dauergrünland nachzukommen und gleichzeitig wirtschaftlich tragfähig zu bleiben. Da der Übergang von Viehzucht zu Ackerland, das für den Anbau anderer Kulturen als Futtermitteln genutzt wird, nach 2018 stattgefunden hat, dürften die sich daraus ergebenden strukturellen Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme (und die damit verbundenen Schwierigkeiten) erst vor Kurzem in vollem Umfang sichtbar geworden sein.

(3) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen, von solchen strukturellen Veränderungen in unterschiedlichem Maße betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, den Referenzanteil im Programmplanungszeitraum 2023-2027 einmalig anzupassen, um einem Rückgang der Dauergrünlandfläche aufgrund struktureller Veränderungen in ihren Bewirtschaftungssystemen ab 2019 Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass diese Anpassung verhältnismäßig bleibt und mit dem Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 1 im Einklang steht, sollte sich die Anpassung auf Änderungen der Dauergrünlandfläche beschränken, die auf strukturelle Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen des betreffenden Mitgliedstaats zurückzuführen sind. Um die Kohärenz der Bewertungen struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen und des Rückgangs der Dauergrünlandfläche zu gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten bei ihren Bewertungen auf die neuesten verfügbaren Daten stützen. Sie sollten ihren Bewertungen einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde legen, der frühestens 2019 beginnt.

(4) Während der Referenz- und Jahresanteil von Dauergrünland auf der Grundlage der gemeldeten Dauergrünlandflächen bestimmt wird, zeigt die Erfahrung, dass es Dauergrünlandflächen geben kann, die in einem bestimmten Jahr nicht für Direktzahlungen gemeldet wurden und im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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