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Regelwerk, EU 2024, Lärm - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1208 der Kommission vom 16. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1208 vom 02.05.2024, ber. L 2024/90290)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen 1, insbesondere Artikel 18 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/14/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass die Geräte und Maschinen mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind, der gemäß Artikel 3 Buchstabe f nach den Anforderungen des Anhangs III bestimmt wird.

(2) Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller den Schallemissionspegel von Maschinen bewerten. Gemäß Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe u des genannten Anhangs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller Angaben über Luftschallemissionen bereitstellen sowie zur Methode der Messung des Luftschalls, die - kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung - die zur Ermittlung der Geräuschemission am besten geeigneten Messmethode sein soll, sofern die Methode in keinen anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt und ihre Anwendung zwingend vorgeschrieben ist, wie im Fall der Richtlinie 2000/14/EG. Hersteller von Geräten und Maschinen, die sowohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG als auch der Richtlinie 2000/14/EG fallen, sind daher verpflichtet, die Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen nach den in der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verfahren zu messen.

(3) Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG enthält eine Tabelle mit dem zulässigen Schallleistungspegel von Geräten und Maschinen zur Verwendung im Freien. Diese Tabelle wurde durch die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aktualisiert. Die Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, die in Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG festgelegt sind, wurden jedoch seit ihrer Annahme nicht aktualisiert. Es ist daher erforderlich, diese Verfahren auf den Stand des technischen Fortschritts und des Fortschritts bei der europäischen Normung zu bringen.

(4) Verschiedene Messverfahren können unterschiedliche Bedingungen oder Einschränkungen mit möglichen Auswirkungen auf den berechneten Schallleistungspegel aufweisen. Die nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG zulässigen Schallleistungspegel wurden anhand der Messverfahren festgelegt, die im Jahr 2000 angenommen wurden. Wenn die garantierten Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen nach den neuen Messverfahren berechnet werden, ohne dass die zulässigen Schallleistungspegel zuvor entsprechend aktualisiert wurden, so sind beide Geräuschemissionswerte möglicherweise nicht vollständig vergleichbar und die Abweichung des berechneten garantierten Schallleistungspegels aufgrund des geänderten Schallmessverfahrens könnte sich auf die Konformität der Geräte und Maschinen auswirken. Wenn aufgrund eines geänderten Schallmessverfahrens Zweifel an der Konformität der Geräte und Maschinen auftreten, ist es daher zur besseren Vergleichbarkeit erforderlich, die Schallleistungspegel mit denselben Messmethoden zu berechnen, wie die Messmethoden, mit denen die zulässigen Schallleistungspegel berechnet wurden.

(5) Die Richtlinie 2000/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Den Wirtschaftsakteuren muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen. Diese Verordnung sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(7) Damit unnötiger Verwaltungsaufwand und die damit für die Wirtschaftsakteure verbundenen Kosten vermieden werden, ist es ebenfalls erforderlich, nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem bereits in Verkehr gebrachte im Freien betriebene Geräte und Maschinen, die mit Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG konform sind, noch auf dem Markt bereitgestellt werden können

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG erhält die Fassung des

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