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=> zur ab dem 22.05.2025 gültigen Fassung

. (Gültig bis 21.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1208

Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird Anhang III 24

Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schalleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Richtlinie anzuwenden sind.

In Teil a dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Meßfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels folgendes festgelegt:

In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte- und Maschinentyp folgendes angegeben:

Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils a auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden.

Teil A
Geräuschemissionsgrundnormen

Zur Ermittlung des Schalleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen

EN ISO 3744: 1995

EN ISO 3746: 1995

angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden:

1 Meßunsicherheiten

Bei den Konformitätsbewertungsverfahren in der Entwurfsphase werden Meßunsicherheiten nicht berücksichtigt.

2 Betrieb der Schallquelle während der Prüfung

2.1 Drehzahl des Gebläses

Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist - gemäß einer der nachstehenden Bedingungen - vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muß im Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde gelegt.

  1. Direkt an den Motor angeschlossenes Gebläse
    Wenn das Gebläse direkt vom Motor angetrieben wird und/oder direkt an die Hydraulik angeschlossen ist (z.B. durch Riemenantrieb), muß es während der Prüfung in Betrieb sein.
  2. Stufenweise regelbares Gebläse
    Wenn das Gebläse mit verschiedenen Drehzahlen betrieben werden kann, ist die Prüfung wahlweise nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:
  3. Stufenlos regelbares Gebläse
    Bei stufenlos regelbarem Gebläse ist die Prüfung entweder nach Buchstabe oder mit einer vom Hersteller bestimmten Drehzahl durchzuführen, die mindestens 70 % der maximalen Drehzahl betragen muß.

2.2 Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last

Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.

Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung (Nutzleistung) * entspricht, betrieben.

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(Stand: 23.05.2024)

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