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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 der Kommission vom 8. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1127 vom 16.04.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1242 sieht eine Überprüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen vor (im Folgenden "Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge").
(2) Die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sollte für alle Fahrzeughersteller durchgeführt werden; um einen übermäßigen Prüfaufwand zu vermeiden, ohne dass dies die CO2-Gesamtbilanz wesentlich beeinträchtigt, sollten Hersteller ausgenommen werden, die nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen in Verkehr bringen.
(3) Die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte in den Kundeninformationsdateien sollten anhand der in der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 2 festgelegten Prüfverfahren überprüft werden; zudem sollten spezielle Tests durchgeführt werden, um festzustellen, ob Strategien vorhanden sind, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs durchgeführten Tests oder Berechnungen künstlich verbessert wird.
(4) Um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge von einem technischen Dienst durchgeführt werden, der nicht an den Tests für die Zwecke der Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften bestimmter Bauteile, selbstständiger technischer Einheiten oder Systeme der betreffenden Fahrzeuge beteiligt war. Die Luftwiderstandsprüfungen sollten nicht als Tests im Beisein von Zeugen in den Räumlichkeiten des Herstellers durchgeführt werden, sondern in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes oder in einem akkreditierten Labor.
(5) Damit die erteilende Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Testergebnisse der Stichprobenfahrzeuge für alle betroffenen Fahrzeuge zu einer Schlussfolgerung gelangen kann, sollte ein geeignetes statistisches Bewertungsverfahren festgelegt werden.
(6) Die Hersteller sollten dafür sorgen, dass die in den Kundeninformationsdateien angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge entsprechen, was von der erteilenden Genehmigungsbehörde zu überprüfen ist. Damit diese Tätigkeiten zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge angemessen finanziert werden können, sollte die erteilende Genehmigungsbehörde den Herstellern angemessene Gebühren in Rechnung stellen.
(7) Zur Verringerung des Prüfaufwands und der Kosten sollten - soweit möglich und angemessen - dieselben Fahrzeuge oder Tests sowohl für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge als auch für die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge hinsichtlich der Schadstoffemissionen genutzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält die Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung, ob die in den Kundeninformationsdateien angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen entsprechen. Zudem enthält sie die Verfahren für die Überprüfung, ob in den oder in Verbindung mit den im Rahmen der Stichprobe geprüften Fahrzeugen Strategien vorhanden sind, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs durchgeführten Tests oder Berechnungen künstlich verbessert wird ("Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge").
(2) Diese Verordnung gilt nicht für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1242.
(Stand: 04.09.2024)
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