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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

(ABl. L 2024/1072 vom 15.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 24 Buchstaben c und g und Artikel 36 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen Zollbehörden unter bestimmten Bedingungen Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden "vZTA-Entscheidungen") und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (im Folgenden "vUA-Entscheidungen") treffen.

(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen die Zollbehörden in bestimmten Fällen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II der genannten Verordnung erlassen. Der in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Zollwert von Waren ist einer dieser anderen Faktoren, zu dem noch keine Entscheidungen über verbindliche Auskünfte erlassen werden.

(3) Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden "vZWA-Entscheidungen") sollten in die zollrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden, um die Transparenz, die Rechtssicherheit, die Einhaltung der Vorschriften und die Einheitlichkeit bei der Zollwertermittlung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten, der Zollbehörden und der finanziellen Interessen der Union zu verbessern.

(4) Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über vZWA-Entscheidungen an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 über vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst werden.

(5) Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um für vZWA-Entscheidungen die Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzuführen, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für vZTA- und vUA-Entscheidungen gilt.

(6) In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Artikel 18a aufgenommen werden, um für die Zollwertermittlung Entscheidungen über verbindliche Auskünfte einzuführen, den sachlichen Anwendungsbereich derartiger Entscheidungen festzulegen, Situationen anzugeben, in denen Anträge auf Erlass einer vZWA-Entscheidung nicht angenommen werden dürfen, und die Verbindlichkeit von vZWA-Entscheidungen sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber einer Entscheidung sowie ihre Gültigkeitsdauer festzulegen, und zwar mittels Bestimmungen, die mit denen für vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergleichbar sind.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Daher sollten Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden, weil vUA-Anträge und vUA-Entscheidungen in das in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 3 in der geänderten Fassung genannte elektronische System aufgenommen werden sollen.

(8) Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der eine Verlängerung der Fristen für den Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für den Fall vorsieht, dass der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht sichergestellt ist, sollte auch für den Erlass von vZWA-Entscheidungen gelten, wenn der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche Ermittlung des Zollwerts nicht sichergestellt ist.

(9) In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Artikel 20a aufgenommen werden, um Bestimmungen über die Verwaltung von vZWA-Entscheidungen einzuführen, die mit den für vZTA- und vUA-Entscheidungen geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 34

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(Stand: 19.04.2024)

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