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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1045 der Kommission vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Nickelgehalts von Lebensmitteln und zur Änderung bestimmter Verweise
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1045 vom 10.04.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 werden Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.
(2) Um die Zuverlässigkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln zu gewährleisten, sollten in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 spezifische Anforderungen an die Methoden für Probenahmen und Laboranalysen in Bezug auf diesen Kontaminanten sowie für die Bestimmung des Trockenmassegehalts von Lebensmitteln festgelegt werden.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission 3 wurden Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln festgelegt, und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 4 wurde aufgehoben. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/915 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2023/915 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der genannten Verordnung zu lesen. Die Entsprechungstabelle in Anhang II enthält jedoch keine Einzelheiten zur Entsprechung spezifischer Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, was die Auslegung der Bezugnahmen erschwert, die in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 gemacht werden. Daher sollten die Bezugnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 auf spezifische Einträge im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ersetzt werden. Aus Gründen der Kohärenz sollten auch alle anderen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2023/915 ersetzt werden.
(4) Am 14. Dezember 2019 wurde mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(Stand: 12.04.2024)
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