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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1044 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1044 vom 26.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Das Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen unter anderem für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials festgelegt. Zu diesen Sendungen gehören solche, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/686 4 und (EU) 2020/688 5 der Kommission fallen.

(2) In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 ist vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, mit dem darin für die entsprechenden Kategorien von Vögeln und das betroffene Zuchtmaterial genannten und in ihrem Anhang I festgelegten Muster übereinzustimmen haben. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2515 der Kommission 6 wird Artikel 67

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