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Durchführungsverordnung (EU) 2024/883 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 in Bezug auf die Anbringungsstelle des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger und die Masse der Energiespeichersysteme sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/883 vom 22.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission 2 enthält Vorschriften über einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit. In diesem Zusammenhang wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 eine technische Anforderung für die Anbringungsstelle eines zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Anhänger eingeführt. Die Hersteller benötigen jedoch mehr Zeit, um sich an diese neue Anforderung in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge der Klassen O3 und O4 anzupassen. Daher müssen die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geändert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen zunächst für neue Fahrzeugtypen gelten. Darüber hinaus sollten Kraftfahrzeuge der Klasse O2 aufgrund der bauartbedingten Einschränkungen und des Platzmangels von dieser Anforderung ausgenommen werden.
(2) Es ist angebracht, Vorschriften für die Kennzeichnung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auf dem Fahrzeug und für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mittels der FIN festzulegen.
(3) Es ist auch angebracht, eine gewisse Flexibilität bei der Positionierung des vorderen amtlichen Kennzeichens vorzusehen, um möglichen technischen und bauartbedingten Einschränkungen in Bezug auf Sensoren, Radargeräte und Kameras Rechnung zu tragen, die für die Sicherheitssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 vorne an den Kraftfahrzeugen eingebaut werden sollen.
(4) Die technischen Anforderungen an die Windschutzscheiben-Waschanlagen müssen ergänzt werden, um Fälle zu berücksichtigen, in denen solche Anlagen über eine Funktion zur Minderung übermäßigen Drucks verfügen, der aufgrund verstopfter Düsen entsteht.
(5) Es ist auch angezeigt, die Prüfverfahren für die Entfrostungs- und die Trocknungsanlagen der Windschutzscheibe zu optimieren, indem eine effizientere Abfolge der Vorgänge im Prüfraum und Flexibilität bei der Wahl des Entfettungsmittels gewährleistet wird und gleichzeitig ein besserer Gesundheitsschutz und bessere Arbeitsbedingungen für die Personen gewährleistet werden, die die Prüfungen durchführen.
(6) Es müssen Vorschriften für das Zugvermögen (Abschleppen) liegengebliebener Kraftfahrzeuge festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie sicher von der Straße entfernt werden können, wenn sie den Straßenverkehr behindern. Darüber hinaus müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die neuen Anforderungen an das Zugvermögen (Abschleppen) zunächst für neue Fahrzeugtypen gelten.
(7) Die zusätzliche Masse der spezifischen Energiespeichersysteme, die in emissionsfreien Fahrzeugen verwendet werden, kann dazu führen, dass die Bezugsmasse solcher Fahrzeuge höher ist als die vergleichbarer konventioneller Fahrzeuge. Die zusätzliche Bezugsmasse muss berücksichtigt werden, damit emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N, die andernfalls nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631
(Stand: 28.03.2024)
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