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Beschluss (EU) 2024/867 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen
(ABl. L 2024/867 vom 18.03.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrag zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden "Vertrag von Canterbury") wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und den Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht (im Folgenden "zwischenstaatliche Kommission").
(2) Seit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 vorgesehenen Übergangszeitraums unterliegen der Infrastrukturbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung und die Eisenbahnunternehmen, die die feste Ärmelkanal-Verbindung nutzen, zwei separaten Rechtsrahmen für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.
(3) Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Französische Republik die Union um Ermächtigung, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen auszuhandeln und zu schließen. Entsprechend diesem Ersuchen wurde die Französische Republik mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ermächtigt, eine Vereinbarung auszuhandeln, die eine einheitliche und dynamische Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinien (EU) 2016/797 6 und (EU) 2016/798 7 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die gesamte feste Ärmelkanal-Verbindung gewährleisten soll. Ferner wurden im Beschluss (EU) 2020/1531 die Bedingungen festgelegt, unter denen die zwischenstaatliche Kommission weiterhin die Rolle der für den der Rechtshoheit der Französischen Republik unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung zuständige Sicherheitsbehörde wahrnehmen kann.
(4) Die Verhandlungen zwischen der Französischen Republik und dem Vereinigten Königreich haben gezeigt, dass eine Vereinbarung unter den in dem genannten Beschluss festgelegten Bedingungen keine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung herbeiführen wird. Daher hat die Französische Republik mit Schreiben vom 23. März 2023 ihre Absicht bekundet, eine andere Vereinbarung auszuhandeln und zu schließen. Eine alternative Ermächtigung wird folglich vorgeschlagen.
(5) Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen Bereich auswirken, der bereits zu einem großen Teil durch Unionsrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/796 und die Richtlinien (EU) 2016/798 und (EU) 2016/797, erfasst ist. Daher fällt jede solche Vereinbarung in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solch eine Vereinbarung nur aushandeln oder schließen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. Da eine solche Vereinbarung Bereiche betrifft, die unter das geltende Unionsrecht im Bereich Verkehr fallen, ist es zudem erforderlich, dass eine solche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren gewährt wird.
(Stand: 02.04.2024)
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