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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe "stark rückläufig"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/856 vom 24.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1 insbesondere auf Artikel 98 Absatz 5a Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die aufsichtlichen Schockszenarien wurden vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2 festgelegt und sind auch in den seit dem 30. Juni 2019 gültigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs 3 zu finden. Die in dieser Verordnung festgelegten aufsichtlichen Schockszenarien sollten auf dieser Spezifikation und Methodik aufbauen.

(2) Für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge ist es notwendig, gemeinsame Modell- und Parameterannahmen zu erstellen, die die Institute zugrunde legen sollten. Insoweit sollte bei der Berechnung der Nettozinserträge die Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft über einen Zeithorizont von einem Jahr, bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals jedoch die Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden, zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen zielen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Berechnungen, der Zuverlässigkeit von Schätzungen und der operativen Komplexität ab.

(3) Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Wahrung der erforderlichen Flexibilität für einen langfristigen Horizont und für die inhärente operative Komplexität herzustellen, sollten kommerzielle Margen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden, während die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals ihrem internen Ansatz für die Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch folgen sollten.

(4) Laut BCBS-Standards sollte bei jedem zusätzlich zur Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals vorgeschriebenen Ausreißertest ein Schwellenwert zur Ermittlung von Ausreißerbanken zugrunde gelegt werden, der mindestens dem Schwellenwert entspricht, der bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zur Anwendung kommt (15 % des Kernkapitals). Dieser Schwellenwert sollte das derzeitige Umfeld auf aufsichtsrechtlich solide und verhältnismäßige Weise widerspiegeln und somit zur Rechtssicherheit und zu einer unionsweiten Harmonisierung beitragen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals und für die Nettozinserträge die Institute weder notwendigerweise dazu zwingt, ihre internen Regelungen, Verfahren oder Mechanismen und entsprechende Modelle und Ansätze neu zu kalibrieren, noch die automatische Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach sich zieht, solange die von den Instituten vorgenommene Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs sowohl zweckentsprechend als auch dem Geschäftsmodell angemessen ist und solange für das Institut kein übermäßiges Risiko dieser Art besteht.

(5) Um harmonisierte Methoden bei der Durchführung aufsichtlicher Ausreißertests hinsichtlich der Frage zu gewährleisten, wie hoch ein Rückgang der Nettozinserträge aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sein muss, um als stark rückläufig zu gelten, sollten ein Referenzschwellenwert, der mindestens dem in aufsichtlichen Ausreißertests anzuwendenden Schwellenwert für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals entspricht, sowie eine spezifische Vorgabe für die Berechnung der Nettozinserträge eingeführt werden.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat.

(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

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