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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/853 der Kommission vom 14. März 2024 zur Genehmigung eines vom Königreich Spanien gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.3.1.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission auf die Strecke 502 zwischen Cáceres und Valencia de Alcántara
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1571)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/853 vom 18.03.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Januar 2023 stellte Spanien bei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Antrag, die vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.3.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2 auf die Installation von GSM-R (Globales Mobilfunksystem für Eisenbahnen) auf der Strecke 502 von Cáceres (Kilometerpunkt 332 + 529) über Arroyo de Malpartida nach Valencia de Alcántara bis zum Kilometerpunkt 428 + 500 (insgesamt 88 km auf einer Strecke mit iberischer Spurweite) (im Folgenden "Projekt") zu genehmigen. Dem Antrag war ein Dossier mit der Begründung des Antrags beigefügt, das auch die Ausweichbestimmungen enthielt, die der Mitgliedstaat anzuwenden beabsichtigt. Das Dossier wurde auf Ersuchen der Kommission durch ein ergänzendes Dossier vervollständigt, das am 16. Juni 2023 übermittelt wurde.
(2) Nach Einreichung des Antrags wurde die Verordnung (EU) 2016/919 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 3 aufgehoben. Die in Abschnitt 7.3.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegte Anforderung einer Installation von GSM-R wurde materiell in den Abschnitt 7.3.1.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 übernommen. Daher sollte der ursprüngliche Antrag als ein Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.3.1.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 betrachtet werden.
(3) Die Strecke 502 zwischen Cáceres und Valencia de Alcántara ist eine Strecke mit geringem Verkehrsaufkommen, auf der alle zwei Tage ein Zug hin und zurück verkehrt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen keine Anträge vor, mehr Züge auf dieser Strecke zu betreiben. Die Strecke ist Teil des europäischen Gesamtnetzes, und die Installation des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Rail Traffic Management System, ERTMS) ist nicht vor 2040 vorgesehen.
(4) Der Antrag betrifft die Erneuerung der streckenseitigen Ausrüstung, die derzeit analoges ASFa (Klasse-B-System) und ein telefonisches Blocksystem, aber kein Funkkommunikationssystem umfasst. Das Projekt umfasst die Installation eines automatischen Blocksystems, die Erneuerung der Stellwerke und die Installation eines neuen Kommunikationssystems auf der Grundlage von (kommerziellen) Satelliten- und GSM-Kommunikationssystemen. Es wird voraussichtlich bis Dezember 2025 in Betrieb genommen.
(5) Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt, d. h. unter Verweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit einer Inbetriebnahme der streckenseitigen Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems mit GSM-R-Technologie wie in Abschnitt 7.3.1.1 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 vorgesehen, bis Juni 2026.
(6) Die angesichts der Komplexität des GSM-R entstehenden Installationskosten können auf Strecken, deren Nutzung wie im Falle der Strecke 502 nur in sehr geringem Maße nachgefragt wird, nicht amortisiert werden. Die Kostenstudie des Projekts zeigt, dass die Installation der GSM-R-Lösung 26-mal teurer wäre als die letztlich vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung (über 4 Mio. EUR gegenüber 0,15 Mio. EUR). Diese Kosten lassen sich angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf der Strecke nicht rechtfertigen. Die Instandhaltungskosten für die geplante Lösung belaufen sich auf 2 % verglichen mit der Installation von GSM-R.
(7) Als Ausweichbestimmungen sehen die spanischen Behörden die Nutzung von (kommerziellen) Satelliten- und GSM-Systemen für die Kommunikation im Betrieb vor (einschließlich nachfolgender GSM-Versionen). Diese Lösung steht im Einklang mit der 2016 von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) durchgeführten Studie über die Umsetzbarkeit von Satellitenkommunikation für die Eisenbahnkommunikation 4
(Stand: 02.04.2024)
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