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Verordnung (EU) 2024/843 der Kommission vom 6. März 2024 zur Berichtigung der portugiesischen Sprachfassung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/843 vom 08.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die portugiesische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Fehlübersetzungen eines Begriffs in Teil D, in der Tabelle "Lebensmittelkategorien", unter Nummer "03.", in der Spalte "Bezeichnung" sowie in Teil E, in der Tabelle "Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorien von Lebensmitteln", unter Kategorie-Nummer "03", in der Kategoriebeschreibung (Titel) und im Eintrag E 405, in der Spalte "Beschränkungen/Ausnahmen", wodurch die Zahl der Erzeugnisse, in denen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, eingeschränkt wird.
(2) Die portugiesische Sprachfassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Fehlübersetzung eines Begriffs in Teil 4, in der Tabelle "Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen", im Eintrag E 423, in der ersten Zeile der Spalte "Kategorien, denen der Zusatzstoff zugesetzt werden kann", wodurch die Zahl der Erzeugnisse, in denen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, eingeschränkt wird.
(3) Die portugiesische Sprachfassung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(4) Diese Fehlübersetzungen gehen auf zwei Rechtsakte der Kommission, nämlich die Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 3 und (EU) 2015/647 4, zurück. Daher erlässt die Kommission auf der Grundlage der ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 übertragenen Befugnisse zur Änderung der genannten Verordnung diesen Berichtigungsrechtsakt.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die vor dem Erlass der Verordnungen (EU) Nr. 1129/2011 und (EU) 2015/647 abgegeben wurden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2024
2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.
3) Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 107 vom 25.04.2015 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.03.2024)
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