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Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 1, ber. L 214 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung.
(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung.
(3) Diese Listen können nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4) Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG 3, 94/36/EG 4 und 95/2/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der EU-Liste geführt.
(5) Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten, und einige Bestimmungen bedürfen einer weiteren Präzisierung.
(6) Anhang II enthält keine Auflistung der verschiedenen Verwendungsformen eines Lebensmittelzusatzstoffs; so gibt es beispielsweise Sorbit (E 420) als Sorbit (E 420 i) oder als Sorbitsirup (E 420 ii). Natriumcitrate (E 331) gibt es als Mononatriumcitrat (E 331 i), als Dinatriumcitrat (E 331 ii) und als Trinatriumcitrat (E 331 iii). Diese Formen sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 6 spezifiziert. Es sollte klargestellt werden, dass diese verschiedenen Formen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen.
(7) Canthaxanthin (E 161g) sollte nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden. Daher sollte Anhang II Teil a Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geändert werden.
(8) Konjak (E 425) sollte nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen. Daher sollte in Anhang II Teil C Abschnitt 1 Gruppe I beim Eintrag für E 425 die Fußnote (2) eingefügt werden.
(9) Für die Lebensmittelkategorien 01.7.2 "Gereifter Käse" und 01.7.6 "Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)" sollte klargestellt werden, dass Natamycin (E 235) nur zur Außenbehandlung von ungeschnittenem Käse und ungeschnittenen Käseprodukten verwendet werden darf.
(10) Die Fußnoten, die sich auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission 7 eingeführten Höchstgehalte an Aluminium aus Aluminiumlacken beziehen, sollten einheitlich formuliert werden. Der Satz "Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden" sollte in alle Fußnoten aufgenommen werden, die sich auf spezifische Lebensmittelzusatzstoffe in folgenden Kategorien beziehen: 01.7.3 "Essbare Käserinde", 01.7.5 "Schmelzkäse", 04.2.5.2 "Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG ", 08.2 "Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004", 08.3.1 "Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse", 08.3.2 "Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse", 08.3.3 "Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch" und 09.3 "Fischrogen".
(11) In der Lebensmittelkategorie 02.1 "Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)" sollten bestimmte Zusatzstoffe nicht in nativen Ölen und Olivenöl verwendet werden.
(12) In der Lebensmittelkategorie 04.2.3 "Obst- und Gemüsekonserven" sollte die Verwendung von Schwefeldioxid - Sulfiten (E 220-228) bei verarbeiteten Pilzen zugelassen werden.
(13) In den Lebensmittelkategorien 05.2 "Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren" und 05.4 "Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4" sollte die Höchstmenge an Neotam (E 961) als Geschmacksverstärker in Süßwaren auf Stärkebasis auf 3 mg/kg festgesetzt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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