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Regelwerk, EU 2024, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/822 der Kommission vom 21. November 2023 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeitsvorschriften für Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern bei Hunden, Katzen und Frettchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/822 vom 06.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 werden unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgehoben, gilt jedoch als Übergangsmaßnahme weiterhin bis zum 21. April 2026 in Bezug auf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist die verpflichtende Tollwutimpfung für bestimmte Heimtiere, nämlich Hunde, Katzen und Frettchen, vorgesehen, die zu anderen als Handelszwecken aus Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Insbesondere ist vorgesehen, dass Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, wenn sie eine Tollwutimpfung erhalten und einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, die beide die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Des Weiteren ist in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehen, dass die Kommission eine Liste der Gebiete oder Drittländer erlässt, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen, die keinem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Diese Liste ist ordnungsgemäß in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 3 festgelegt.

(3) Darüber hinaus muss ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern, wenn er verpflichtend ist, die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. In dem genannten Anhang sind die Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern festgelegt sowie die Vorschrift, dass der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in einem zugelassenen Laboratorium gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG des Rates 4 durchgeführt werden muss. Die genannte Entscheidung wurde jedoch durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben. Daher muss festgelegt werden, welches Laboratorium den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern durchführen soll, der für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken vorgeschrieben ist.

(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5 sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren in die Union festgelegt. Sie gilt daher für die Verbringung dieser Arten und Kategorien von Tieren zu Handelszwecken. Aus Artikel 3 der genannten Delegierten Verordnung ergibt sich, dass Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn das Ursprungsdrittland oder -gebiet der Sendung oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 6 gelistet ist. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der genannten Delegierten Verordnung vorgeschriebenen Laboruntersuchungen in einem im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 benannten amtlichen Laboratorium durchgeführt wurden. In Artikel 76

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