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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/788 der Kommission vom 6. März 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

(ABl. L 2024/788 vom 08.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1,

gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit 1 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die Richtlinie (EU) 2023/2843 anzunehmen und durch diese gebunden zu sein.

(2) Der Wunsch Irlands, die Richtlinie (EU) 2023/2843 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die durch diese Richtlinie geänderten Rechtsakte gelten, an denen sich Irland beteiligt und durch die es gebunden ist. Er gilt nicht für die Rechtsakte, an denen sich Irland nicht beteiligt, nämlich die Richtlinien 2011/99/EU 2 und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(3) Da es für die Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2023/2843 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(4) Die Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2023/2843 sollte daher bestätigt werden.

(5) Damit Irland die Richtlinie (EU) 2023/2843 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2023/2843 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. März 2024

1) ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2843/oj.

2) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/99/oj).

3) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).


ENDE

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