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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/773 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2009/992/EU über Mindestanforderungen an die zusätzlichen Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1120)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/773 vom 06.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register müssen mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Daten enthalten.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dahin gehend geändert, dass zusätzliche Daten in die einzelstaatlichen elektronischen Register eingegeben werden müssen.
(3) Um die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, hat die Kommission den Beschluss 2009/992/EU 3 erlassen. Der Beschluss 2009/992/EU sollte vorsehen, dass die zusätzlichen Daten in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind.
(4) Der Beschluss 2009/992/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2009/992/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. März 2024
2) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17).
3) Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 36).
Anhang |
" Anhang
Datenkategorie | Datenelement | Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds | Länge |
Verkehrsunternehmen | Name | Freitext, alphanumerisch | 1 -100 |
Rechtsform | Freitext, alphanumerisch | 1 -50 | |
Zahl der Beschäftigten | Freitext, numerisch | 1 -7 | |
Risikoeinstufung | Freitext, numerisch | 1 -5 | |
Risikoeinstufungsgruppe | Angabe
|
||
Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge | Freitext, numerisch | 1 -6 | |
Anschrift | Anschrift | Freitext, alphanumerisch | 1 -150 |
Postleitzahl | Freitext, alphanumerisch | 1 -10 | |
Ort | Freitext, alphanumerisch | 1 -50 | |
Ländercode | Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 | 2 | |
Zulassung | Art der Zulassung | Angabe
oder
|
|
Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz 1 | Freitext, alphanumerisch | 1 -20 |
(Stand: 11.03.2024)
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