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Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 36;
Beschl. (EU) 2024/773 - ABl. L 2024/773 vom 06.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die einzelstaatlichen elektronischen Register sollten mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Darüber hinaus sind auch zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum und Geburtsort natürlicher Personen einzugeben, damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Personen gewährleistet ist.
(2) Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs 2 und in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 3 ist die Eingabe bestimmter Daten in diese einzelstaatlichen elektronischen Register vorgeschrieben.
(3) Die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4festgelegt sind, gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
(4) Die Kommission muss, um die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehene Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register zu erleichtern, gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung einen Beschluss über die Mindestanforderungen an die Daten erlassen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzurichtenden einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2009
2) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72.
3) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 88.
4) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.
Anhang 24 |
Datenkategorie | Datenelement | Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds | Länge |
Verkehrsunternehmen | Name | Freitext, alphanumerisch | 1 -100 |
Rechtsform | Freitext, alphanumerisch | 1 -50 | |
Zahl der Beschäftigten | Freitext, numerisch | 1 -7 | |
Risikoeinstufung | Freitext, numerisch | 1 -5 | |
Risikoeinstufungsgruppe | Angabe
|
||
Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge | Freitext, numerisch | 1 -6 | |
Anschrift | Anschrift | Freitext, alphanumerisch | 1 -150 |
Postleitzahl | Freitext, alphanumerisch | 1 -10 | |
Ort | Freitext, alphanumerisch | 1 -50 | |
Ländercode | Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 | 2 | |
Zulassung | Art der Zulassung | Angabe |
(Stand: 08.03.2024)
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