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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2024/745 vom 23.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/746 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 2, erlassen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 23. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/746 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP erlassen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 werden 27 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch den Handel mit solchen Bauteilen mittelbar unterstützen, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste aufgenommen.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 wird die Liste der kontrollierten Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Bauteile für die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge erweitert.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern verhängt, die insbesondere zur Stärkung russischer industrieller Kapazitäten beitragen.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/746 wird die Liste der Partnerländer erweitert, die restriktive Maßnahmen für Einfuhren von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, welche im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

(8) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3k wird folgender Absatz eingefügt:

"(3ac) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50 und 8504 90 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Mai 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

2. Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang VII Teil B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang XXIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

5. Anhang XXXVI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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