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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/746 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2024/746 vom 23.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 erlassen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 14./15. Dezember 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Falle von Hochrisikogütern.

(4) Angesichts der ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5) Insbesondere hält es der Rat für angebracht, 27 zusätzliche Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der entscheidenden Rolle, die elektronische Bauteile für die Unterstützung des Angriffskriegs gegen die Ukraine durch den militärisch-industriellen Komplex Russlands spielen, ist es angezeigt, bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine durch den Handel mit solchen Bauteilen mittelbar unterstützen, sowie bestimmte russische Organisationen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung elektronischer Bauteile für den militärisch-industriellen Komplex Russlands beteiligt sind, in diese Liste aufzunehmen.

(6) Darüber hinaus ist es angebracht, die Liste der kontrollierten Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Bauteile für die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge zu erweitern.

(7) Ferner ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern zu verhängen, die insbesondere zur Stärkung russischer industrieller Kapazitäten beitragen.

(8) Es ist auch angezeigt, die Liste der Partnerländer zu erweitern, die restriktive Maßnahmen für Einfuhren von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmaßnahmen anwenden, welche im Wesentlichen den im Beschluss 2014/512/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(10) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4m wird folgender Absatz eingefügt:

"(3ac) In Bezug auf Güter der KN-Codes 850410, 850421, 850422, 850423, 850431, 850440, 850450 und 850490 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Mai 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

2. Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2024.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

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