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Regelwerk, EU 2024, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/741 des Rates vom 20. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

(ABl. L 2024/741 vom 23.02.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates 1 muss das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden "elektronische Ausgabe des Amtsblatts") eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 tragen. In der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 ist ferner festgelegt, dass die qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel und die Erneuerungen derselben auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht werden, damit die Nutzer die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.

(2) Die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts können durch verschiedene technische Mittel gewährleistet werden. Es ist notwendig, dass diese Mittel sowohl auf technischer als auch auf organisatorischer Ebene vergleichbare Garantien bieten wie qualifizierte Vertrauensdienste im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Es sollte vermieden werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 jedes Mal geändert werden muss, wenn eine neue Lösung oder Technologie eingesetzt wird oder wenn der für diese Lösungen und Technologien geltende Rechtsrahmen geändert wird.

(3) Es sollten klare Vorschriften festgelegt werden, die das Erfordernis der Unveränderlichkeit des Amtsblatts mit den Verpflichtungen in Einklang bringen, die sich aus den Rechtsakten der Union über den Schutz personenbezogener Daten und aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Entfernung bestimmter Angaben ergeben. Diese Entfernung sollte erfolgen, indem eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht wird. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts sollte auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen unter technischen und organisatorischen Bedingungen aufbewahrt werden, mit denen gewährleistet wird, dass die ursprüngliche Fassung ausschließlich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten, offengelegt werden kann.

(4) Das Amt für Veröffentlichungen hat Notfallmaßnahmen ergriffen, die das Risiko minimieren, dass die elektronische Ausgabe des Amtsblatts nicht auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht und zugänglich gemacht werden kann.

(5) Ist in Ausnahmefällen eine Veröffentlichung des Amtsblatts auf der EUR-Lex-Website trotz der ergriffenen Notfallmaßnahmen nicht möglich und erfolgt die Veröffentlichung in gedruckter Form, so sollte das Amt für Veröffentlichungen so bald wie möglich Informationen über diese Veröffentlichung auf der EUR-Lex-Website zugänglich machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sichergestellt werden, dass die elektronische Ausgabe des Amtsblatts, die der Öffentlichkeit anschließend auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht wird, als einzige Ausgabe Echtheitsstatus erhält und Rechtswirkung entfaltet.

(6) Um den Bürgern einen möglichst einfachen Zugang zum Amtsblatt zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, den elektronischen Fassungen der wenigen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 veröffentlichten gedruckten Ausgaben des Amtsblatts, denen Echtheit zukommt, den ausschließlichen Echtheitsstatus zu verleihen.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit seines Inhalts gewährleisten.

Das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website dokumentiert und ermöglicht eine einfache Überprüfung der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Sind aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725

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