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Regelwerk, EU 2013, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2013 S. 1;
VO (EU) 2018/2056 - ABl. Nr. L 329 vom 27.12.2018 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/741 - ABl. L 2024/741 vom 23.02.2024 Inkrafttreten)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veröffentlichung von Gesetzgebungsakten der Union im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden "Amtsblatt") sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

(2) Die Verordnung Nr. 1/1958 1, einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest.

(3) Die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts, die in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist, ist derzeit die allein rechtsverbindliche Veröffentlichung, obwohl es auch die Möglichkeit des Online-Zugangs gibt.

(4) Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union 2 stellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rechtssetzungstexten nachkommen können.

(5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní feditelství Olomouc 3, ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

(6) Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden. Die Bürger sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, eine gedruckte Fassung des Amtsblatts vom Amt für Veröffentlichungen zu erhalten.

(7) In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Eine Digitale Agenda für Europa" weist die Kommission darauf hin, dass der Online-Zugang zu rechtlichen Inhalten die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen fördert.

(8) Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts sicherstellen.

(9) In dieser Verordnung sollten auch Regeln festgelegt werden, die in Fällen anwendbar sind, in denen es aufgrund unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

(10) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 4 legt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß jener Richtlinie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die Nutzer, was die Sicherstellung der Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts betrifft. Die Verifizierung des elektronisch signierten Amtsblatts sollte anhand leicht zugänglicher Mittel möglich sein.

(11) Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft 5 ergeben.

(12) Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt.

(13) Der AEUV enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 352

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden "elektronische Ausgabe des Amtsblatts") Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.

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