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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/386 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

(ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024;
VO (EU) 2024/1838 - ABl. L 2024/1838 vom 28.06.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 19. Januar 2024 den Beschluss (GASP) 2024/385 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen diejenigen geschaffen wird, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung der restriktiven Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses dargelegt. Der Beschluss (GASP) 2024/385 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen vor, die Gewalttaten durch, im Namen oder zur Unterstützung der Hamas oder des Palästinensischen Islamischen Dschihads verantwortlich sind, sowie das Verbot, diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2024/385 aufgeführt.

(2) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Liste erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Einklang mit dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und über ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung unterrichten.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
  1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
  3. Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  4. Gegenansprüche,
  5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

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