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Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
(ABl. L 2024/385 vom 19.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/1837 - ABl. L 2024/1837 vom 28.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass "der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa" darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus "eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union" sein wird. Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.
(2) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen, mit dem die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird, die weitreichende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung enthält. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren und vorgesehen, dass den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden dürfen.
(3) Seit dem 27. Dezember 2001 werden im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) und der Palästinensische Islamische Dschihad (Palestinian Islamic Jihad - im Folgenden "PIJ") als terroristische Vereinigungen aufgeführt. Der Rat hat am 12. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP 2 zur Aktualisierung des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, wobei in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, der Eintrag für die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) durch "Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem)" ersetzt wurde.
(4) Die Aufnahme der Hamas und des PIJ in die Liste wurde mehrfach gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP überprüft, und die für sie geltenden restriktiven Maßnahmen bleiben in Kraft.
(5) Die Union leistet finanzielle Hilfe für die Entwicklung, einschließlich Unterstützungsprogrammen für die palästinensische Bevölkerung, die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten. Die Kommission hat ihre laufende Finanzhilfe überprüft und dabei festgestellt, dass die bestehenden Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen der Kommission gut funktionieren und dass mit Unionsmitteln weder direkt noch indirekt terroristische Organisationen finanziert werden.
(6) Am 7. Oktober 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Europäischen Union zu den Angriffen auf Israel abgegeben, in der die vielfachen und willkürlichen Angriffe der Hamas in ganz Israel aufs Schärfste verurteilt und der Verlust von Menschenleben zutiefst bedauert wurden.
(7) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass er die Hamas und ihre brutalen und willkürlichen Angriffe in ganz Israel auf das Schärfste verurteilt.
(8) Die Hamas und der PIJ stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar, einschließlich dadurch, dass sie die Stabilität oder Sicherheit Israels innerhalb seiner international anerkannten Grenzen untergraben oder bedrohen, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 zum Nahost-Friedensprozess dargelegt. Die Gewalttaten der Hamas und des PIJ stellen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen dar.
(9) Angesichts der Schwere der jüngsten Angriffe auf Israel und der Notwendigkeit, Taten, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, zu bekämpfen, ist es angezeigt, im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien restriktive Maßnahmen gegen diejenigen festzulegen, die Gewalttaten der Hamas und des PIJ unterstützen, vereinfachen oder ermöglichen. Solche restriktiven Maßnahmen fallen unter die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und c des Vertrags über die Europäische Union.
(Stand: 02.07.2024)
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