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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Bromuconazol, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/324 vom 22.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(2) Die Wirkstoffe Bromuconazol, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat und Pyraclostrobin sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Fluopyram und Phosphan sind in Teil B des genannten Anhangs und die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Lambda-Cyhalothrin und Metsulfuron-methyl in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/114 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Buprofezin, Mecoprop-P und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2024, für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 29. Februar 2024, für den Wirkstoff Benzovindiflupyr bis zum 2. März 2024 und für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Lambda-Cyhalothrin, Metsulfuron-methyl und Phosphan bis zum 31. März 2024 verlängert.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission 5 wurde der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Bromuconazol bis zum 31. Januar 2024 verlängert.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Fluopyram läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2013 der Kommission 6 am 31. Januar 2024 aus.

(6) Für jeden dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 7 übermittelt. Alle Anträge wurden von den jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt.

(7) Für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Bromuconazol, Cyflufenamid, Fluopyram, Lambda-Cyhalothrin und Metsulfuron-methyl ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(8) In Bezug auf den Wirkstoff Phosphan benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls ist dafür auch eine Sachverständigenkonsultation erforderlich. Des Weiteren benötigt die Kommission mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(9) In Bezug auf den Wirkstoff Fluazinam forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zusätzliche Informationen an und setzte dafür eine Frist bis zum 17. Dezember 2023.

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