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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/114 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 9)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten; in Teil B des genannten Anhangs sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, und in Teil E sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt wurden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission 3 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Mecoprop-P, Metiram und Pyraclostrobin bis zum 31. Januar 2023 und für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil und Mepiquat bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/670 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Buprofezin bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission 5 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Cyflufenamid bis zum 31. März 2023 verlängert.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Benzovindiflupyr läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/177 der Kommission 6 am 2. März 2023 aus.

(4) Die Genehmigung für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/146 der Kommission 7 am 31. März 2023 aus.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Metsulfuron-methyl läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der Kommission 8 am 31. März 2023 aus.

(6) Die Genehmigung für den Wirkstoff Phosphan läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission 9 am 31. März 2023 aus.

(7) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 10 gestellt.

(8) Die Genehmigungen für diese Wirkstoffe werden wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann, da sich die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Erneuerung verzögert hat. Aus diesem Grund und da diese Verzögerung nicht die Antragsteller zu verantworten haben, ist es erforderlich, die Laufzeiten der Genehmigungen zu verlängern, damit die für eine Entscheidung über die Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen notwendige Bewertung abgeschlossen werden kann.

(9) Insbesondere ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram und Pyraclostrobin erforderlich, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um eine Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften dieser Wirkstoffe gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

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(Stand: 20.01.2023)

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