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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/297 der Kommission vom 31. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Gesundheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/297 vom 18.01.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gesundheitsbefragung (EHIS) ist eine allgemeine Bevölkerungserhebung im Bereich Gesundheit, die statistische Informationen über den Gesundheitszustand, Gesundheitsfaktoren und Tätigkeiten der medizinischen Versorgung in der Union liefert. Sie ist eine wichtige Referenzquelle der Union für faktengestützte gesundheitsbezogene Maßnahmen, unter anderem in den Bereichen soziale Inklusion und Sozialschutz, gesunde Lebensführung, gesundes Altern und Wohlergehen, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Zugang zu medizinischer Versorgung und Qualität der Leistungen der medizinischen Versorgung.

(2) Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz zur EHIS festlegen.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1700 darf die Anzahl der Variablen in dieser delegierten Verordnung die bereits am 3. November 2019 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Gesundheit sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2023

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Gesundheit Anhang


Thema Einzelthema Kennung der Variable Bezeichnung der Variable
Technische Angaben
12 technische Variablen
Angaben zur Datenerhebung PRIMSTRAT Schicht
PSE Primäre Stichprobeneinheit (PSE)
Kennzeichnung HHID Identifikationsnummer des Haushalts
PID Identifikationsnummer der Auskunftsperson
Gewichte WGT Individueller Gewichtungsfaktor
Merkmale der Befragung PROXY Art der Beteiligung an der Erhebung
REFDATE Bezugsdatum der Befragung
INTMETHOD Verwendeter Befragungsmodus
INTLANG Sprache der Befragung
Ort REGION Wohnsitzregion
COUNTRY Wohnsitzland
DEG_URB Grad der Verstädterung
Personen- und Haushaltsmerkmale
11 erfasste Variablen
1 abgeleitete Variable
Demografie SEX Geschlecht
AGE Alter (in vollendeten Jahren)
YEARBIRTH Geburtsjahr
PASSBIRTH Geburtstag vorüber
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund BIRTHPLACE Geburtsland
CITIZEN Land der primären Staatsangehörigkeit
BIRTHPLACEFATH Geburtsland des Vaters
BIRTHPLACEMOTH Geburtsland der Mutter
Haushaltszusammensetzung PARTNERS Partner leben im selben Haushalt
HHNBPERS Größe des Haushalts
HHNBPERS_0_13

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