Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/249 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/249 vom 12.02.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 enthält die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen erforderlich sind. Im Hinblick auf eine umfassende Modernisierung der elektronischen Systeme, die mit dem System für Zollentscheidungen (CDS) und dem System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) in Zusammenhang stehen, sollte dieser Anhang geändert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung gesorgt ist.

(2) Bei der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission hat sich gezeigt, dass zur Verbesserung der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen, die für den Informationsaustausch der Zollbehörden untereinander sowie zwischen ihnen und Wirtschaftsbeteiligten und für die Speicherung dieser Informationen bestehen, Änderungen an dieser Delegierten Verordnung vorgenommen werden müssen. Solche Änderungen sind zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Zollsystemen, die für die verschiedenen, in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzt werden, erforderlich. Daher ist es notwendig, diesen Anhang zu ändern.

(3) Es ist erforderlich, die Informationen zu ergänzen, die für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten aus Drittstaaten, die eine ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union haben, erhoben werden. Die Anschrift dieser ständigen Niederlassung sollte erfasst werden. Ferner sollten die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 besser auf diejenigen für Anträge und Entscheidungen sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren abgestimmt werden, damit das elektronische System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und die Systeme für die Verarbeitung von Anträgen und Entscheidungen sowie von Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren interoperabel sind. Daher ist es notwendig, Anhang 12-01 zu ändern.

(4) Es ist erforderlich, die Anwendung dieser Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die elektronischen Systeme haben, zu verschieben, um es der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, ihre elektronischen Systeme entsprechend anzupassen, und den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die Einhaltung der geänderten Datenanforderungen zu geben. Einige dieser Änderungen werden bereits bei aktuellen IT-Entwicklungsvorhaben berücksichtigt, während andere Änderungen Anpassungen der elektronischen Systeme erfordern, die noch nicht geplant sind. Die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten benötigen eine stabile Basis, um sich auf diese Änderungen vorbereiten und die erforderlichen Investitionen vorsehen zu können. Daher ist es notwendig, Änderungen der Datenanforderungen einzuführen, die aber abhängig von den spezifischen IT-Entwicklungen erst ein bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden werden.

(5) Die Muster des Versandbegleitdokuments gemäß Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Versandbegleitdokuments/Sicherheit gemäß Anhang B-04 der Delegierten Verordnung sowie die Listen der Positionen zu diesen Dokumenten gemäß Anhang B-03 bzw. B-05 der Delegierten Verordnung müssen mit den gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandverfahren nach Anhang B der Delegierten Verordnung in Einklang gebracht werden. Da die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und das Versandbegleitdokument/Sicherheit viele Ähnlichkeiten aufweisen, ist es nicht mehr erforderlich, zwei verschiedene Muster für diese beiden Dokumente und die jeweiligen Listen der Positionen zu haben. Daher ist es notwendig, die Anhänge B-02 und B-03 zu ändern sowie die Anhänge B-04 und B-05 zu streichen.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion