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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/191 der Kommission vom 8. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/191 vom 09.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission 2 enthalten in Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs Fehler in der Definition des Begriffs "Eisenbahntunnel", die die korrekte Auslegung des Begriffs beeinträchtigen.

(2) Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 erhält folgende Fassung:

"a) Eisenbahntunnel: ein Hohlraum aus Ausbruch oder eine Konstruktion um das Gleis, der/die es der Eisenbahn ermöglicht, dass beispielsweise Erhebungen, Gebäude oder Gewässer passiert werden können. Die Länge des Tunnels ist definiert als die auf Schienenhöhe gemessene Länge des vollständig umschlossenen Abschnitts. Als Eisenbahntunnel im Sinne dieser TSI gelten Tunnel mit einer Länge von mindestens 0,1 km. Soweit bestimmte Anforderungen nur für längere Tunnel gelten, ist in den betreffenden Abschnitten die jeweilige Tunnellänge angegeben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2024

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 394).

3) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1).


ENDE

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