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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2907 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/512 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in Bezug auf Nordirland eine von den Artikeln 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, im Hinblick auf die Verlängerung dieser Ermächtigung

(ABl. L 2023/2907 vom 27.12.2023)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/512 des Rates 2 ermächtigt das Vereinigte Königreich, bis zum 31. Dezember 2023 in Bezug auf Nordirland eine von den Artikeln 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um den Anteil der Mehrwertsteuer (MwSt.), der auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen (im Folgenden "Sonderregelung").

(2) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Vorsteuer abzuziehen. Gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie ist jedoch die Entnahme von Gegenständen durch Steuerpflichtige aus ihrem Unternehmen für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn diese Gegenstände oder ihre Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer in Bezug auf die Nutzung für den privaten Bedarf zurückerlangt werden.

(3) Mit einem am 13. Juli 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, die Regelung in Bezug auf Nordirland nach dem 31. Dezember 2023 weiter anzuwenden.

(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission mit Schreiben vom 7. August 2023 alle Mitgliedstaaten außer Zypern und mit Schreiben vom 8. August 2023 Zypern von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 8. August 2023 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5) Den vom Vereinigten Königreich in seinem Antrag vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf die Sonderregelung zugrunde liegt, nicht geändert. Aus der dem Antrag beigefügten Erläuterung zur Funktionsweise der Sonderregelung geht zudem hervor, dass die Sonderregelung sich sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltung als wirksam erwiesen hat, was die Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Kraftstoffausgaben für teilweise privat genutzte Unternehmensfahrzeuge angeht.

(6) Daher ist es angezeigt, die Anwendung dieser Sonderregelung zu verlängern. Diese Verlängerung sollte befristet sein, damit das Vereinigte Königreich angemessen überwachen kann, ob der pauschal festgesetzte Anteil der Mehrwertsteuer die Kraftstoffausgaben für privat genutzte Unternehmensfahrzeuge weiterhin korrekt widerspiegelt. Die Ermächtigung sollte daher am 31. Dezember 2026 auslaufen.

(7) Sollte das Vereinigte Königreich eine weitere Verlängerung der Sonderregelung über den 31. Dezember 2026 hinaus ersuchen, so sollte es der Kommission bis zum 31. März 2026 einen Antrag vorlegen, dem ein Bericht beigefügt ist.

(8) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 gehen Einnahmen aus in Nordirland steuerbaren Umsätzen nicht an die Union. Die Sonderregelung wird daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/512 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/512 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 16 und 168

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