Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/512 des Rates vom 22. März 2021 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in Bezug auf Nordirland eine von den Artikeln 16 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

(ABl. L 103 vom 24.03.2021 S. 4 A;
Beschl. (EU) 2023/2907 - ABl. L 2023/2907 vom 27.12.2023)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") aus der Europäischen Union ausgetreten. Daher findet das Unionsrecht zur Mehrwertsteuer (im Folgenden "MwSt.") auf das oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll"), das integraler Bestandteil des Austrittsabkommens ist, findet das MwSt.-Recht der Union gegenüber dem und im Vereinigten Königreich für Nordirland auf Waren jedoch weiterhin Anwendung, vorbehaltlich der in Artikel 18 des Protokolls zu Irland/Nordirland genannten demokratischen Einigung über die weitere Anwendbarkeit des Artikels 8 des Protokolls.

(3) Daher unterliegen Steuerpflichtige und bestimmte, nicht steuerpflichtige juristische Personen im Vereinigten Königreich für Warenumsätze in Nordirland weiterhin dem MwSt.-Recht der Union.

(4) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze die Vorsteuer abzuziehen. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie ist jedoch die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Durch diese Regelung kann die ursprünglich abgezogene Vorsteuer für die Nutzung zum privaten Bedarf zurückerlangt werden.

(5) Mit der Entscheidung 2006/659/EG des Rates 3 wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Sonderregelung anzuwenden, um den auf Kraftstoffausgaben für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden, nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil pauschal festzusetzen (im Folgenden "Sonderregelung"). Die Sonderregelung, deren Anwendung die Steuerpflichtigen frei wählen können, stellt auf den Kohlendioxid-Ausstoß (CO2-Ausstoß) des Fahrzeugs ab, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffausgaben proportional zueinander verhalten.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates 4 wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden. Eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1918 des Rates 5 gewährt.

(7) Mit einem am 27. November 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, die Sonderregelung ab dem 1. Januar 2021 für Nordirland weiterhin anzuwenden. Das Vereinigte Königreich legte seinem Antrag eine Erklärung zur Funktionsweise der Sonderregelung bei.

(8) Die Kommission setzte die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 vom Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorlägen.

(9) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat die Sonderregelung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung zu einer wirksamen Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung auf Kraftstoffausgaben von Unternehmensfahrzeugen geführt, die teilweise privat genutzt werden. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, die Sonderregelung für Nordirland weiterhin anzuwenden.

(10) Die Ausnahmeregelung sollte bis zum 31. Dezember 2023 befristet sein, da es notwendig ist, regelmäßig zu prüfen, ob das Pauschalsystem nach wie vor der Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung entspricht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion