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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2023/2873 vom 18.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 18. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2871 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 werden die für die Aufnahme in die Liste geltenden Kriterien dahin gehend erweitert, dass natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen darunter fallen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Einrichtungen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von Einrichtungen aus der Union standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Einrichtungen profitieren.

(3) Im Beschluss (GASP) 2023/2871 sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen der Rat den Namen einer verstorbenen Person weiterhin auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, belassen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die entsprechenden Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(4) Zudem wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 eine Ausnahme eingeführt, um die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dem Fall zu ermöglichen, dass ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sowie um solchen Personen, Einrichtungen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, damit ein Ausgleich gezahlt werden kann, sofern dieser Ausgleich eingefroren wird.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, um den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von einer in Russland niedergelassenen Einrichtung zu ermöglichen, wenn das Eigentum einer juristischen Person aus der Union an dieser Einrichtung oder die Kontrolle durch eine juristische Person aus der Union über diese Einrichtung von einer erzwungenen Übertragung durch die russische Regierung betroffen ist. Diese Ausnahme-regelung würde unter anderem die Zahlung eines vereinbarten angemessenen Ausgleichs an juristische Personen aus der Union ermöglichen.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine Verlängerung der Frist für die bereits geltende Ausnahmeregelung, wonach die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine in der Liste geführte Bank zulässig ist, sowie die Einführung einer Ausnahme, um bestimmte Zahlungen als Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit einer neu in die Liste aufgenommenen Einrichtung zu ermöglichen, vorgesehen.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine vorübergehende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt, um den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum bestimmter in der Liste aufgeführter natürlicher oder juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden, zu ermöglichen.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorgesehen, um die Beendigung von mit einer neu in die Liste aufgenommenen Organisation geschlossenen Verträgen zu ermöglichen.

(9) Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871

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(Stand: 19.12.2023)

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