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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2871 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2023/2871 vom 18.12.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Oktober 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der -Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Falle von Hochrisikogütern.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 61 Personen und 86 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(5) Darüber hinaus sollten die für die Aufnahme in die Liste geltenden Kriterien dahingehend erweitert werden, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen darunter fallen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von Organisationen aus der Union standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Organisationen profitieren. Es ist ferner angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen der Rat den Namen einer verstorbenen Person weiterhin auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, belassen können sollte, wenn er der Auffassung ist, dass die entsprechenden Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet werden würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(6) Ferner ist es angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, um die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für den Fall zu ermöglichen, dass ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sowie um solchen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, damit ein Ausgleich gezahlt werden kann, sofern dieser Ausgleich eingefroren wird.

(7) Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen einzuführen, um den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von einer in Russland niedergelassenen Organisation zu ermöglichen, wenn das Eigentum einer juristischen Person aus der Union an dieser Organisation oder die Kontrolle durch eine juristische Person aus der Union über diese Organisation von einer erzwungenen Übertragung durch die russische Regierung betroffen ist. Diese Ausnahmeregelung würde unter anderem die Zahlung eines vereinbarten angemessenen Ausgleichs an juristische Personen aus der Union ermöglichen.

(8) Des Weiteren ist es angezeigt, eine Verlängerung der Frist für die bereits geltende Ausnahmeregelung, wonach die Abwicklung von Zahlungen durch die Jewish Claims Conference über eine in der Liste geführte Bank zulässig ist, vorzusehen. Es ist außerdem angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, um bestimmte Zahlungen als Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit einer neu in die Liste aufgenommenen Versicherungsgesellschaft zu ermöglichen, und die derzeit für bestimmte auf der Liste geführte Banken geltende Ausnahmeregelung, wonach der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zulässig ist, auf diese neu in die Liste aufgenommene Organisation auszuweiten.

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(Stand: 19.12.2023)

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