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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen

(ABl. L 2023/2834 vom 21.12.2023 A;
VO (EU) 2024/1835 - ABl. L 2024/1835 vom 28.06.2024 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5, Artikel 178, Artikel 180, Artikel 182 Absätze 1 und 4, Artikel 190 Absatz 4 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 3, insbesondere auf Artikel 213,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern sowie die Umrechnungssätze für Reis festgelegt und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Wege solcher Rechtsakte sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Handel mit Erzeugnissen aus den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EG) Nr. 3330/94 5, (EG) Nr. 2810/95 6, (EG) Nr. 951/2006 7, (EG) Nr. 972/2006 8, (EG) Nr. 504/2007 9, (EG) Nr. 1375/2007 10, (EG) Nr. 402/2008 11, (EG) Nr. 1295/2008 12, (EG) Nr. 1312/2008 13 und (EU) Nr. 642/2010 der Kommission 14 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2835 der Kommission 15 aufgehoben wurden.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen (roh, geschält, halbgeschliffen oder geschliffen) zur Umrechnung des Werts oder der Mengen für diese Verarbeitungsstufen festsetzen.

(3) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis, genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates 16, wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Indien der Zollsatz Null festgesetzt.

(4) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis, genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates 17, wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten aus Pakistan der Zollsatz Null festgesetzt.

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