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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1271 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich zweier neuer Zollkontingentsnummern für Einfuhren von Reis aus Bangladesch

(ABl. L 2025/1271 vom 10.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 178 und 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden "Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll") eingerichtet, die ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und verschiedene Nichtzollsysteme der Union umfasst, deren Nutzung nach Unionsrecht entweder verpflichtend oder freiwillig ist.

(2) Um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu optimieren, sollten alle gemäß den Agrarvorschriften für die Erfüllung von Nichtzollformalitäten erforderlichen Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 wird ein elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, um den Zollbehörden die in seinen Anwendungsbereich fallenden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklung und Nutzung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens zur Festlegung der für das System geltenden Vorschriften.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 5 enthält Vorschriften für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 6 und (EU) 2023/2834 7 der Kommission enthalten Vorschriften für Zollkontingente, die mit Lizenzen verwaltet werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 8 enthält Vorschriften für Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden. Diese Durchführungsverordnungen sollten es ermöglichen, die in ihren Anwendungsbereich fallenden Dokumente den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in elektronischer Form über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Mitgliedstaaten erteilen derzeit Ein- und Ausfuhrlizenzen nach den Mustern in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239. Damit Ein- und Ausfuhrlizenzen in elektronischer Form über das ELAN in der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zur Verfügung gestellt werden können, sollten die erteilenden Behörden die Lizenzen nach den von der Kommission eigens für diesen Zweck entwickelten Datenmustern erteilen, die in der "Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX" 9 niedergelegt sind und auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 (im Folgenden "in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen") Bezug genommen wird.

(6) Die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollten daher die im Rahmen der Entwicklung des ELAN eingeführte Terminologie umfassen.

(7) Lizenzanträge sind entweder unter Verwendung der Muster in Anhang I

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(Stand: 16.07.2025)

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