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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung funktionaler und technischer Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2790 vom 18.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul sollten auf einer Technologie beruhen, die ohne Weiteres zugänglich und leicht installierbar ist und leicht in jedes nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr integriert werden kann, und eine reibungslose Integration und Instandhaltung in Zukunft gewährleisten.

(2) Die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul sollten auf den Designleitlinien im Architekturlösungsmuster für hochrangige Interoperabilitätsanforderungen (high-level Interoperability Requirements Solution Architecture Template (HL SAT) Design Guidelines) beruhen, um die Rückverfolgbarkeit zwischen hochrangigen und detaillierten Interoperabilitätsanforderungen zu ermöglichen.

(3) Da die Absender unterschiedliche Meldesysteme verwenden und die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr unter Verwendung unterschiedlicher Technologien umgesetzt werden, sollte das Meldeschnittstellenmodul auf Technologien beruhen, die den Informationsaustausch zwischen verschiedenen, ein standardisiertes Protokoll verwendenden Informationssystemen ermöglichen, und damit größere Interoperabilität gewährleisten.

(4) Im Rahmen der Meldeverpflichtungen im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 müssen die Anmelder gegebenenfalls personenbezogene Daten über das Meldeschnittstellenmodul übermitteln, über das die Informationen so ausgetauscht werden sollten, dass personenbezogene Daten im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 2 und (EU) 2016/679 3 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.

(5) Da das Meldeschnittstellenmodul von der Kommission entwickelt und aktualisiert und von dieser zur Integration an die Mitgliedstaaten verteilt wird, sollten die Verteilung neuer Versionen des Meldeschnittstellenmoduls, die Überwachung der korrekten Installation der Software und die Aktualisierung des Leitfadens für Nachrichten zentral gesteuert werden, wobei die IT-Sicherheitsanforderungen der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr soweit möglich zu berücksichtigen sind.

(6) Um die Stabilität, Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Meldeschnittstellenmoduls zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Netzverkehr zu überwachen, Systemereignisse, Fehler und Ausnahmen zu analysieren und die betreffenden Informationen in ihre bestehenden Überwachungssysteme und -verfahren zu integrieren. Daher sollte das Meldeschnittstellenmodul geeignete Funktionen bieten, mit denen Ereignisse protokolliert und gespeichert werden können, und den Mitgliedstaaten Informationen über den Netzverkehr zur Verfügung stellen.

(7) Um einen sicheren Informationsaustausch über das Meldeschnittstellenmodul zu gewährleisten, benötigen Absender eine Authentifizierung. Daher sollte das gemeinsame Nutzerregistrierungs- und Zugangsverwaltungssystem über einen zentralen Authentifizierungsdienst und ein Zentralregister als Schlüsselkomponenten verfügen. Diese Komponenten sollten ineinandergreifen, um in allen Meldeschnittstellenmodulen eine Authentifizierung von Absendern zu ermöglichen und so einen einheitlichen Authentifizierungsmechanismus zu schaffen.

(8) Um Informationen sicher über das Meldeschnittstellenmodul auszutauschen und zu gewährleisten, dass die Nutzer auf EU-Ebene erkannt werden, wenn sie auf eines der Meldeschnittstellenmodule zugreifen, sollten die Absender ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel erhalten, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entspricht.

(9) Damit sich die Absender nur einmal für den Informationsaustausch über die harmonisierten Meldeschnittstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten registrieren müssen, sollten die Mitgliedstaaten die Absender im Zentralregister registrieren können. Dadurch dürften sich die Belastung durch Mehrfachregistrierungen in verschiedenen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern. Alle personenbezogenen Daten im Zentralregister sollten im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 verwaltet werden.

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