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Regelwerk, EU 2023, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden

(ABl. L 2023/2780 vom 15.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 überprüft die Kommission diese Liste alle drei Jahre und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.

(3) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission 2 auf der Grundlage der am 1. September 2021 verfügbaren Handelsstatistiken für die Kalenderjahre 2018-2020 und unter Berücksichtigung der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufgeführt sind, die Liste der Warenabschnitte, für die die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt wurden.

(4) Zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 sollte die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 am 31. Dezember 2023 auslaufen. Daher wurden die Zollpräferenzen für die betroffenen APS-begünstigten Länder für die überarbeitete Liste der Waren der im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten APS-Abschnitte vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt.

(5) Um die Kontinuität der Anwendung des Schemas bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Anschluss an den am 22. September 2021 angenommenen Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete APS-Verordnung zu gewährleisten, wurde die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 durch die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

(6) Dementsprechend sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 vorgesehene Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen auf den standardmäßigen Zeitraum von drei Jahren nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 verlängert werden.

(7) Um die Kontinuität der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für den Fall sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung erst nach dem 31. Dezember 2023 veröffentlicht wird, sollte diese rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 wird das Datum "31. Dezember 2023" durch das Datum "31. Dezember 2025" ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2023

1) ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023 (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 58).

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