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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023
(ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 58;
VO (EU) 2023/2780 - ABl. L 2023/2780 vom 15.12.2023 Inkrafttreten Gültig)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.
(2) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und auf der Grundlage von Handelsstatistiken der Kalenderjahre 2015-2017 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission 2 die Liste der Warenabschnitte festgesetzt, bei denen die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt wurden.
(3) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 überprüft die Kommission diese Liste alle drei Jahre und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.
(4) Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 am 31. Dezember 2023 endet, sollte die überarbeitete Liste ab dem 1. Januar 2023 für ein Jahr gelten. Grundlage der Liste sind die Handelsstatistiken für die Jahre 2018-2020 (Stand 1. September 2021); dabei werden die Einfuhren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten APS-begünstigten Ländern (Stand 1. September 2021) berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt jedoch der Wert der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen werden für die betroffenen APS-begünstigten Länder für die Liste der Waren der APS-Abschnitte im Anhang dieser Verordnung ausgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 6).
Anhang |
Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für ein betroffenes APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden:
Spalte A: Land
Spalte B: APS-Abschnitt (Artikel 2 Buchstabe j APS-Verordnung) Spalte C: Warenbezeichnung |
||
A | B | C |
Indien | S-6a | Anorganische und organische chemische Erzeugnisse |
S-7a | Kunststoffe und Waren daraus | |
S-8b | Lederwaren; Pelzfelle und künstliches Pelzwerk | |
S-11a | Spinnstoffe | |
S-13 |
(Stand: 02.01.2024)
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