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Regelwerk, EU 2023, Immissionssschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und anderer relevanter Informationen aus dem Seeverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2776 vom 14.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält die Verordnung (EU) 2015/757 Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

(2) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Methoden für die Überwachung von CO2-Emissionen anhand des Kraftstoffverbrauchs. Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2015/757 geändert, insbesondere zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden "EU-EHS") und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O).

(4) Gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2015/757 sind die CO2-Emissionen durch Multiplikation der Emissionsfaktoren mit dem Kraftstoffverbrauch zu berechnen. Teil A sollte geändert werden, damit überarbeitete Formeln angewandt werden müssen, die die Aufnahme von CH4- und N2O-Emissionen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 berücksichtigen. Da CH4-Emissionen aus Kraftstoffmengen stammen können, die nicht verbrannt werden, aber als entwichene Emissionen in die Atmosphäre gelangen, sollten die Formeln in Anhang I Teil A überarbeitet werden, um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen. Angesichts der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Seeverkehr und insbesondere der künftigen Einführung neuer Kraftstoffarten sollte die Liste der Standardkraftstoffe und Emissionsfaktoren in Anhang I Teil A aktualisiert werden.

(5) In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2015/757 sind Überwachungsmethoden für die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs festgelegt. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen und wirksamen Funktionierens des EU-EHS muss zwischen dem Berechnungsansatz für Treibhausgasemissionen nach den Methoden A, B und C gemäß Teil B des genannten Anhangs und dem Messansatz nach Methode D gemäß dem genannten Teil unterschieden werden.

(6) Um die Zuverlässigkeit des Überwachungssystems zusätzlich zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS, sowie im Einklang mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/757 festgelegten gemeinsamen Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung sollten die Schifffahrtsunternehmen Verfahren für Datenfluss- und Kontrolltätigkeiten einführen und die einschlägigen Beschreibungen dieser Verfahren in das Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufnehmen. Für die Schifffahrtsunternehmen sollten außerdem Vorschriften für den Umgang mit Datenlücken im Fall fehlender Daten oder einer vorübergehenden Nichtanwendbarkeit des Monitoringkonzepts festgelegt werden. Daher sollte ein neuer Teil C über Datenverwaltung und -kontrolle in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden.

(7) Anhang II Teil B der Verordnung (EU) 2015/757 enthält Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen auf Jahresbasis durch die Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung. Im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2023/957 eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757 wurden CH4 und N2O in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen. Die Indikatoren zur Überwachung der durchschnittlichen Energieeffizienz von Schiffen müssen entsprechend angepasst und als CO2

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(Stand: 29.12.2023)

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