Regelwerk, EU 2023

Beschl. (EU) 2023/2749
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Artikel 1

Artikel 2

Anhang Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten

Anwendungsbereich

Begriffsbestimmungen

Abkürzungen

Allgemeine Erwägungen

1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen

1.1.1. Allgemeine Umweltleistung

BVT 1. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale aufweist:

BVT 2. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Erstellung, der Pflege und der regelmäßigen Überprüfung (auch bei wesentlichen Änderungen) einer Liste der Eingangs- und Ausgangsströme im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), die alle folgenden Elemente beinhaltet:

BVT 3. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Chemikalienmanagementsystems (CMS) im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), das alle folgenden Elemente beinhaltet:

BVT 4. Die BVT zur Verringerung der Häufigkeit des Auftretens von Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs (OTNOC) und zur Verringerung der Emissionen unter OTNOC besteht in der Aufstellung und Umsetzung eines risikobasierten OTNOC-Managementplans im Rahmen des UMS (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente beinhaltet:

1.1.2. Überwachung

BVT 5. Die BVT für Abwasserströme gemäß der Liste der Eingangs- und Ausgangsströme (siehe BVT 2) besteht in der Überwachung der wichtigsten Prozessparameter (z.B. kontinuierliche Überwachung des Abwasserstroms, des pH-Werts und der Temperatur) an wichtigen Stellen (z.B. am Einlass und/oder Auslass der Abwasservorbehandlung, am Einlass zur Abwasserendbehandlung und an der Stelle, an der die Emissionen die Anlage verlassen).

BVT 6. Die BVT besteht in der mindestens jährlichen Überwachung von Folgendem:

BVT 7. Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und unter Anwendung der EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

BVT 8. Die BVT besteht in der Überwachung gefasster Emissionen in die Luft, und zwar mindestens in der unten angegebenen Häufigkeit und nach EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. nationalen oder anderen internationalen Normen, die Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

1.1.3. Energieeffizienz

BVT 9. Die BVT zur Verbesserung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung der beiden folgenden Techniken.

1.1.4. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

BVT 10. Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken c bis k.

1.1.5. Schädliche Stoffe

BVT 11. Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Verwendung von schädlichen Stoffen bei der Reinigung und Desinfektion besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

1.1.6. Ressourceneffizienz

BVT 12. Die BVT zur Steigerung der Ressourceneffizienz besteht in der Anwendung der beiden Techniken a und b, gegebenenfalls in Kombination mit einer oder beiden der im Folgenden aufgeführten Techniken c und d.

1.1.7. Emissionen in Gewässer

BVT 13. Die BVT zur Verhinderung unkontrollierter Emissionen in Gewässer besteht in der Bereitstellung einer angemessenen Pufferspeicherkapazität für anfallendes Abwasser.

BVT 14. Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken.

Tabelle 1.1: BVT-assoziierte Emissionswerte für Direkteinleitungen

Tabelle 1.2: BVT-assoziierte Emissionswerte für indirekte Einleitungen

1.1.8. Emissionen in die Luft

BVT 15. Die BVT zur Verringerung der CO-, Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung (z.B. in Nachverbrennungs- oder Dampfkesselanlagen) von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, besteht in der Anwendung der Technik a und einer der im Folgenden aufgeführten Techniken b bis d oder einer geeigneten Kombination daraus.

Tabelle 1.3: BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staub-, NOX- und SOX-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen

Tabelle 1.4: Indikative Emissionswerte für gefasste CO-Emissionen in die Luft durch die Verbrennung von übelriechenden Gasen, einschließlich nichtkondensierbarer Gase, in Nachverbrennungsanlagen

1.1.9. Lärm

BVT 16. Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Minderung von Lärmemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Lärmmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

BVT 17. Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.

1.1.10. Geruch

BVT 18. Die zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überprüfung eines Geruchsmanagementplans im Rahmen des Umweltmanagementsystems (siehe 1), der alle folgenden Elemente umfasst:

BVT 19. Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht machbar ist, zur Minderung von Geruchsemissionen besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

1.1.11. Verwendung von Kältemitteln

BVT 20. Die BVT zur Vermeidung von Emissionen ozonabbauender Stoffe und von Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial bei der Kühlung und beim Tiefgefrieren besteht in der Verwendung von Kältemitteln ohne Ozonabbaupotenzial und mit einem niedrigen Treibhauspotenzial.

1.2. BVT-Schlussfolgerungen für Schlachtanlagen

1.2.1. Energieeffizienz
BVT 21.Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken in Kombination mit den beiden folgenden Techniken.

Tabelle 1.5: BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Schlachtanlagen

1.2.2. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

BVT 22. Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und der Menge des anfallenden Abwassers besteht in der Anwendung der beiden unter BVT 10 aufgeführten Techniken a und b sowie einer geeigneten Kombination der unter BVT 10 aufgeführten Techniken c bis k und der im Folgenden aufgeführten Techniken.

Tabelle 1.6: BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen

1.2.3. Verwendung von Kältemitteln

BVT 23. Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Kältemittelverlusten besteht in der Anwendung der Technik a und einer der oder beider Techniken b und c.

Tabelle 1.7: Indikative Emissionswerte für Kältemittelverluste

1.3. BVT-Schlussfolgerungen für Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

1.3.1. Energieeffizienz
BVT 24. Die BVT zur Steigerung der Energieeffizienz besteht in der Anwendung beider unter BVT 9 aufgeführten Techniken, gegebenenfalls in Kombination mit Mehrstufen-Verdampfern.

Tabelle 1.8: BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für den spezifischen Nettoenergieverbrauch in Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

1.3.2. Wasserverbrauch und anfallendes Abwasser

Tabelle 1.9: BVT-assoziierte Umweltleistungswerte für das spezifische Abwasservolumen

1.3.3. Emissionen in die Luft

BVT 25. Die BVT zur Verringerung von Emissionen von organischen und übelriechenden Verbindungen, einschließlich H2S und NH3, in die Luft besteht in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination daraus.

Tabelle 1.10: BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen, NH3 und H2S in die Luft aus der Tierkörperverwertung, dem Fettschmelzen und der Verarbeitung von Blut und/oder Federn

Tabelle 1.11: BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Geruchsemissionen sowie gefasste Emissionen von organischen Verbindungen und NH3 in die Luft aus der Fischmehl- und Fischölproduktion

1.4. Beschreibung der Techniken

1.4.1. Emissionen in Gewässer

1.4.2. Emissionen in die Luft

1.4.3. Verwendung von Kältemitteln