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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8434)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2749 vom 18.12.2023, ber. L 2024/90008)
Ergänzende Informationen |
BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen. Die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.
(2) Das mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 eingerichtete Forum, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören, legte der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU am 22. Mai 2023 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich 3.
(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigen die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts. Sie enthalten die wichtigsten Elemente des BVT-Merkblatts.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang enthaltenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte werden angenommen.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2023
2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3).
3) https://circabc.europa.eu/ui/group/06f33a94-9829-4eee-b187-21bb783a0fbf/library/e07eada3-2935-4ef4-b6d7-b7150f75e520?p=1&n=10&sort=modified_DESC
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten | Anhang |
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende, in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
6.4. a) Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.6.5. Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.
6.11. Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates 1 fällt, sofern die Hauptschadstoffbelastung aus den Tätigkeiten stammt, die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen.
Diese BVT-Schlussfolgerungen decken auch folgende Tätigkeiten ab:
(Stand: 12.01.2024)
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