Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)
(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2725 vom 04.12.2023;
Beschl. (EU) 2023/2892 - ABl. L 2023/2892 vom 22.12.2023;
Beschl. (EU) 2024/263 - ABl. L 2024/263 vom 15.01.2024:
Beschl. (EU) 2024/400 - ABl. L 2024/400 vom 24.01.2024

A;
Beschl. (EU) 2024/881 - ABl. L 2024/881 vom 19.03.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl.'e (EU) 2023/2470 und (EU) 2023/2067

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Im Fall eines Ausbruchs dieser Seuche bei Ziegen und Schafen besteht ein ernstes Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(2) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als Seuche der Kategorie a definiert. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 4 und (EU) 2023/2470 5 der Kommission wurden im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthalten bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in der Region Burgas in Bulgarien und auf der Insel Lesbos in Griechenland bestätigt wurden. Sie sehen insbesondere vor, dass die von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen mindestens die in den genannten Durchführungsbeschlüssen aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Darüber hinaus sind in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 Maßnahmen festgelegt, die in den weiteren Sperrzonen in den genannten Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(4) Bulgarien und Griechenland haben die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf diese Seuche in ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 Sperrzonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in den genannten Durchführungsbeschlüssen vorgeschriebenen Maßnahmen gelten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion