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Regelwerk, EU 2023, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 der Kommission vom 6. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2657 vom 23.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Benthiavalicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. November 2024 aus.

(4) Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb wurde Polen, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5) Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. Oktober 2017 der Behörde und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8) Am 23. August 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 (im Folgenden "Schlussfolgerung der Behörde") dazu, ob angenommen werden kann, dass Benthiavalicarb die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) In der genannten Schlussfolgerung ermittelte die Behörde bestimmte kritische Problembereiche. Sie stellte insbesondere fest, dass Benthiavalicarb ein karzinogenes Potenzial aufweist, was mit dem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur im Einklang steht, den Stoff als karzinogen der Kategorie 1B einzustufen 7. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Benthiavalicarb endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wie in Anhang II Abschnitt 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ausgeführt. Laut der Behörde ist zu erwarten, dass die Rückstände an Benthiavalicarb den in Anhang II Abschnitt 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Wert überschreiten werden, weshalb die entsprechende Anforderung nicht erfüllt ist.

(10) In ihrer Beurteilung, ob Benthiavalicarb gemäß Artikel 4

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(Stand: 23.11.2023)

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