Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer hochentwickelten Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers sowie zur Änderung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2590 vom 22.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hochentwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. hochentwickelten Warnsystemen bei nachlassender Konzentration des Fahrers (im Folgenden "ADDW"), ausgerüstet sein. In Anhang II der genannten Verordnung sind die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der ADDW festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist ein ADDW ein System, das den Fahrer dabei unterstützt, sich weiterhin auf die Verkehrssituation zu konzentrieren, und den Fahrer warnt, wenn er abgelenkt ist. Unter Berücksichtigung der großen Vielfalt an Fahrereigenschaften, der unterschiedlichen Sitzplätze und der relativ unzureichenden Marktreife bestehender Technologien sollten die Leistungsanforderungen für ADDW so festgelegt werden, dass sie angesichts der begrenzten Erfahrungen mit den auf dem Markt befindlichen Systemen und des erforderlichen Spielraums für weitere Innovationen bei diesen Systemen realistisch und erreichbar sind. Gleichzeitig sollten diese Anforderungen technologieneutral sein, um die Entwicklung neuer Technologien zu fördern. Daher liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Verordnung auf der Warnung des Fahrers, wenn dieser über lange Zeit visuell abgelenkt ist.

(3) In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2027 im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2144 die Arbeiten zur weiteren Prüfung, Ausarbeitung und Annahme von Anforderungen fortsetzen, die dem technischen Fortschritt bei ADDW Rechnung tragen. Diese Fortschritte betreffen die intermittierende Ablenkung, die Bewertung anderer Arten der Ablenkung des Fahrers als der visuellen Ablenkung (z.B. kognitive Ablenkung), die Körperbewegung des Fahrers (z.B. Blick nach hinten) und technische Einrichtungen zur Vermeidung von Ablenkungen.

(4) In dieser Verordnung sollten angemessenen Erwartungen hinsichtlich des Spektrums von Fahrereigenschaften und Sitzplätzen festgelegt werden, für die ADDW wirksam sein sollten. Die Hersteller sollten nachweisen, dass ihr ADDW für das festgelegte Spektrum von Fahrereigenschaften und Sitzplätzen wirksam ist.

(5) Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 (Bezugnahme auf diese Anforderungen in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung) enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf hochentwickelte Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers. Daher ist es erforderlich, einen Verweis auf die vorliegende Verordnung in diesen Anhang aufzunehmen. Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Anforderungen an ADDW gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 7. Juli 2024 gelten sollen (wie in Anhang II

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion