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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2470 der Kommission vom 31. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7533)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2470 vom 03.11.2023;
Beschl. (EU) 2023/2725 - ABl. L 2023/2725 vom 04.12.2023aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es (EU) 2023/2725

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Griechenland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 24. Oktober 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei Ziegen und Schafen auf der Insel Lesbos unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, sowie eine weitere Sperrzone, in der auch bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone umfasst, in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene rasch abgegrenzt werden.

(6) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Griechenland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Griechenland auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(8) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Griechenland eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollte die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt werden.

(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Griechenland stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie eine weitere Sperrzone eingerichtet wird;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in jeder Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

(1) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfüllen.

(2) Verbringungen von in der weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet Griechenlands gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.

(3) Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone gemäß Absatz 2 verwendet werden,

  1. erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  2. werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  3. werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
  4. enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;
  5. werden von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.

(4) Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Februar 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).


.

Anhang

A. Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionalbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Regionalbezirk Lesvos
GR-CAPRIPOX-2023-00001
Schutzzone:
Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)
15.11.2023
Überwachungszone:
Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)
24.11.2023
Überwachungszone:
Those parts of the regional unit of Lesvos, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.242555, Long. 25.87888 (2023/1)
16.11.2023-24.11.2023

B. Weitere Sperrzone

Regionalbezirk Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Regionalbezirk Lesvos Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesvos umfasst. 10.1.2024


ENDE

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