Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/2287 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

(ABl. L 2023/2287 vom 24.10.2023;
Beschl. (GASP) 2024/2702 - ABl. L 2024/2702 vom 15.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Juli 2023 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") in seiner Erklärung aufs Schärfste die Versuche vom 26. Juli 2023, die rechtmäßige Regierung der Republik Niger (im Folgenden "Niger") auf verfassungswidrige Weise abzusetzen. Die Mitglieder des VN-Sicherheitsrats forderten die sofortige und bedingungslose Freilassung des demokratisch gewählten Präsidenten der Republik, Mohamed Bazoum, und betonten, dass es die verfassungsmäßige Ordnung in Niger dringend wiederherzustellen gelte. Außerdem brachten sie ihre Unterstützung für regionale und kontinentale Vermittlungsbemühungen zum Ausdruck.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") gab am 28. Juli 2023 im Namen der Union eine Erklärung zur Lage in Niger ab, in der er den Staatsstreich in dem Land als schweren Angriff auf die Stabilität und die Demokratie verurteilte. In seiner Erklärung wies der Hohe Vertreter darauf hin, dass jegliche Störung der verfassungsmäßigen Ordnung Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Niger haben werde, und brachte seine Unterstützung für die Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden "Ecowas") zum Ausdruck, um die sofortige Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung in Niger zu ermöglichen.

(3) Am 29. Juli 2023 verkündete der Hohe Vertreter die Aussetzung der Unterstützung für Niger aus dem Unionshaushalt und aller Formen der Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung und Sicherheit zwischen der Union und Niger.

(4) Am 30. Juli 2023 verurteilte das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Ecowas in einer Erklärung den Putschversuch und bekräftigte, dass Präsident Bazoum nach wie vor der rechtmäßige, gewählte Präsident Nigers sei. Die Führungsspitzen der Ecowas beschlossen darüber hinaus eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Schließung der Land- und Luftgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Ecowas und Niger, die Einrichtung einer Flugverbotszone für kommerzielle Flüge aus und nach Niger, die Aussetzung aller Geschäfts- und Finanztransaktionen zwischen den Mitgliedstaaten der Ecowas und Niger, das Einfrieren der von Zentralbanken der Ecowas-Mitgliedstaaten gehaltenen Vermögenswerte der Republik Niger sowie des von Geschäftsbanken in Ecowas-Mitgliedstaaten gehaltenen nigrischen Staatsvermögens, die Aussetzung der Finanzhilfe an Niger sowie von Finanztransaktionen regionaler Finanzinstitute mit Niger und die Verhängung eines Reiseverbots sowie von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen an dem Putsch beteiligte Militärbeamte.

(5) Am 10. August 2023 gab das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Ecowas eine weitere Erklärung ab, in der es den Putschversuch und die weitere Inhaftierung von Präsident Bazoum nochmals aufs Schärfste verurteilte und zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Niger die Entsendung der Bereitschaftstruppe der Ecowas anordnete.

(6) Am 12. August 2023 gab der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung zur Lage in Niger ab, in der er nochmals dazu aufrief, zur verfassungsmäßigen Ordnung zurückzukehren, seine Unterstützung für die Bemühungen der Ecowas bekundete, auch durch Verhängung neuer individueller Sanktionen, und die Freilassung von Präsident Bazoum und seiner Familie forderte.

(7) In einer Erklärung vom 14. August 2023 bekundete der Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union (AU) seine große Besorgnis über das alarmierende Wiederaufflammen von Militärputschen auf dem afrikanischen Kontinent, die die Demokratie, den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität untergraben, unterstrich die Nulltoleranzpolitik der AU in Bezug auf verfassungswidrige Regierungswechsel, verurteilte den Militärputsch in Niger aufs Schärfste, forderte die sofortige und bedingungslose Freilassung von Präsident Bazoum und würdigte die Bemühungen der Ecowas.

(8) Angesichts der sehr ernsten Lage, die den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedroht, sollte ein spezieller Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geschaffen werden, die für Handlungen verantwortlich sind, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Nigers bedrohen, die verfassungsmäßige Ordnung, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit Nigers untergraben - insbesondere diejenigen, die für die willkürliche Inhaftierung von demokratisch gewählten Staatsorganen Nigers verantwortlich sind - oder schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße oder Verstöße gegen das geltende humanitäre Völkerrecht in Niger darstellen, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion