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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6856)
(Nur der spanische, deutsche, griechische, französische, niederländische, rumänische, slowakische, finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2023/2199 vom 19.10.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Acht Mitgliedstaaten haben Ausnahmen von der Übermittlung bestimmter nationaler Statistiken beantragt, um neue Methoden, Datenerhebungen und IT-Systeme zu entwickeln, neue Datenquellen zu erschließen sowie die Datenstrukturen zwischen den Bundes- und Regionalbehörden oder zwischen zentralen, autonomen und lokalen Verwaltungen auszubauen.
(2) Das Königreich Belgien muss seine föderalen und nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme anpassen, was für zwei statistische Teilbereiche drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland muss neue Datenquellen erschließen und neue statistische Modelle entwickeln, was für zwei statistische Teilbereiche drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(4) Die Hellenische Republik muss neue Datenerhebungen und IT-Systeme entwickeln, was für fünf statistische Teilbereiche zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(5) Das Königreich Spanien muss die bestehenden Strukturen für den Datenaustausch zwischen den zentralen, autonomen und lokalen Verwaltungen ausbauen und zudem neue Datenquellen und statistische Modelle entwickeln, was für drei statistische Teilbereiche ein bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(6) Die Republik Zypern muss neue Datenquellen erschließen und neue IT-Systeme entwickeln, was für drei statistische Teilbereiche ein bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(7) Rumänien muss neue Methoden, statistische Erhebungen und IT-Systeme entwickeln, was für neun statistische Teilbereiche zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(8) Die Slowakische Republik muss neue Methoden und statistische Erhebungen entwickeln, was für drei statistische Teilbereiche ein bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(9) Die Republik Finnland muss neue Datenquellen erschließen und neue Methoden einsetzen, was für vier statistische Teilbereiche ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen wird.
(10) Die Kommission (Eurostat) hat die Begründung untersucht, die diese Mitgliedstaaten für jeden ihrer Anträge auf Ausnahmen vorgelegt haben, und kam zu dem Schluss, dass diese Ausnahmen gewährt werden sollten, da die Erhebung solcher Statistiken zu diesem Zeitpunkt und ohne die vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahmen zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand in diesen Mitgliedstaaten führen würde.
(11) Die Berichtspflichten spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung und korrekten Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden den dort genannten Mitgliedstaaten gewährt.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern, Rumänien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland gerichtet.
Brüssel, den 17. Oktober 2023
2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
Anhang |
(Stand: 26.10.2023)
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